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Leistungs(un-)fähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Barbara Rotter
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Leitsatz

Minderjährige Kinder machten ggü. ihrem Vater Kindesunterhalt ab 1.6.2007 geltend. Sie waren die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer Mutter, von der sie betreut und versorgt wurden.

Der Beklagte war erneut verheiratet und hatte aus dieser Ehe zwei weitere in den Jahren 2004 und 2007 geborene Kinder. Er und seine zweite Ehefrau waren nicht berufstätig. Die Familie lebte von Arbeitslosengeld II. Zeitweise hatte der Beklagte eine Nebenbeschäftigung im Umfang eines 400,00 Euro-Jobs.

Durch Urteil des FamG vom 14.9.2007 wurde der Beklagte unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 18.7.2007 (Verurteilung zu 100 % des Regelbetrages) für Juni 2007 zu einem Kindesunterhalt von jeweils 123,00 EUR, für die Monate Juli bis Oktober 2007 zu einem monatlichen Kindesunterhalt von jeweils 120,00 EUR und ab 1.11.2007 für die Klägerin zu 1) zu einem Kindesunterhalt i.H.v. 132,00 EUR monatlich und für den Kläger zu 2) zu einem Kindesunterhalt von 113,00 EUR monatlich verurteilt. Im Übrigen wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Sein Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Ebenso wie das AG ging auch das OLG davon aus, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB zusteht. Ohne weitere Darlegung vonseiten der Kläger sei von einem Bedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle auszugehen (BGH FamRZ 2002, 536).

Vorliegend sei eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts aufgrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht gegeben. Der 42-jährige Beklagte sei seit Februar 2004 arbeitslos und beziehe Leistungen zur Sicherung...

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