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Leistungsaustausch bei Zuschüssen einer Stadt an eine Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.

2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

 

Normenkette

§ 1 Abs.1 UStG , § 10 UStG , § 670 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine zum Zweck der Wirtschaftsentwicklung im Gebiet der Stadt L gegründete GmbH, an der u.a. die Stadt L beteiligt war. Für einige der satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin, die konkrete Interessen der Stadt L betrafen, war eine bestimmte Vergütung, der Ersatz der Kosten oder die Weiterleitung projektbezogener Zuschüsse vereinbart. Da aber nicht alle satzungsgemäßen Aktivitäten der GmbH mit der Regelung vergütet wurden, verpflichtete sich (nur) die Stadt zur Übernahme des Verlustausgleichs im Rahmen des verabschiedeten Budgets.

Die Klägerin meinte, die Verlustübernahme sei kein Entgelt für steuerpflichtige Umsätze. Das FA war anderer Meinung.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG meinte, der Aufwendungsersatz, den der Geschäftsbesorger gem. §§ 669, 670 BGB erhalte, sei kein Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 UStG.

 

Entscheidung

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück und gab ihm für die weitere Sachverhaltsaufklärung die in den Leitsätzen wiedergegebenen Kriterien vor.

 

Hinweis

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus; der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Zuneh...

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