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Leistungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (zu § 4 Nr. 21 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.21.2 und Abschn. 4.21.5 UStAE.

Lehrgänge zur Ausbildung von Berufskraftfahrern können steuerfrei ausgeführt werden. Dies betrifft: Lehrgänge zum

  • Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG[1],
  • der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie
  • nach § 5 BKrFQG vorgeschriebene Weiterbildungskurse.

Die Lehrgänge können von Fahrschulen[2] sowie von anderen anerkannten Ausbildungseinrichtungen[3] erbracht werden.

Wichtig

Die von Fahrschulen nach dem BKrFQG erbrachten Kurse sind steuerfrei; als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt die Fahrschulerlaubnis.

Die Finanzverwaltung regelt jetzt, dass die Anerkennung von anderen Ausbildungsstätten durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde ebenfalls als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt.

Konsequenzen für die Praxis

Ausbildungslehrgänge zum Berufskraftfahrer können als Berufsausbildungsmaßnahmen steuerfrei sein. Dazu ist regelmäßig eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde notwendig, dass auf einen Beruf ausgebildet wird. Die Finanzverwaltung regelt jetzt, dass die Anerkennung als Ausbildungsstätte als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt.

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1.1.2014 ausgeführt worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Leistungen noch steuerpflichtig ausführt. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 21.11.2013, IV D 3 – S 7179/07/10012, BStBl 2013 I S. 1583

[1] Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
[2] § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKrFQG.
[3] § 7 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 BKrFQG.

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