Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 319b Netzwerk

Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

§ 319b wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) neu in das HGB eingefügt (vgl. für einen Überblick über das ­BilMoG z. B. Petersen/Zwirner, KoR 2009, Beilage Nr. 1 zu Heft 5, S. 1ff.; Bieg et al. (2009)) und zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) geändert. Gemäß Art. 66 Abs. 2 EGHGB war die ursprüngliche Gesetzesvorschrift erstmals auf die Prüfung von JA und KA für nach dem 31.12.2008 begonnene GJ anzuwenden. Seit diesem Zeitpunkt sind die Regelungen zum Netzwerk im Zusammenhang mit den Vorschriften zur AP, insbesondere der zulässigen Erbringung von AP-Leistungen als Mitglied eines Netzwerks, zu beachten. Infolge des mit dem FISG erfolgten Wegfalls von § 319a (a. F.) wurden die diesbezüglichen Verweise in § 319b (a. F.) ebenfalls eliminiert (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 102). Gemäß Art. 86 Abs. 1 EGHGB galten sowohl § 319a (a. F.) als auch § 319b (a. F.) noch für alle gesetzlichen AP für vor dem 01.01.2022 begonnene GJ, d. h., sie fielen nicht sofort weg.

 

Rn. 2

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Die ursprüngliche Neueinfügung von § 319b reihte sich ein in eine Vielzahl von Modifikationen im Bereich der AP-Unabhängigkeit, die in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten das Denken und Handeln auf europäischer Ebene sowie in der Folge auch in Deutschland geprägt haben. Vorreiter für die Gesetzgebung in Deutschland waren dabei insbesondere die Empfehlung der EU-KOM vom 16.05.2002 zur Unabhängigkeit des AP in der EU (ABl. EG, L 191/22ff. vom 19.07.2002) sowie die sog. AP-R 2006/43/EG vom 17.05.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006). Bereits im Vorgriff zur Verabschiedung der endgültigen AP-R hatte der deutsche Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.) eine Vielzahl der aus damaliger Sicht zu erwartenden Neuregelungen im Bereich der handelsrechtlichen JA-Prüfung umgesetzt. Aus diesem Grund verblieben lediglich wenige offene Punkte der AP-R, die noch einer Umsetzung in nationales Recht durch das BilMoG bedurften (vgl. Petersen/Zwirner, WPg 2008, S. 967; Heininger, WPg 2008, S. 535 (541); ferner auch Bonner HGB-Komm. (2022), § 319b, Rn. 2f.).

 

Rn. 3

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Im Nachgang zu der Anpassung der Regelungen des § 319b durch das BilMoG gingen auf EU-Ebene die Bestrebungen zu einer Reform der AP weiter. Schließlich mündeten diese in zwei neuen Rechtsakten, namentlich der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 vom 16.04.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) sowie der AP-R 2006/43/EG vom 17.05.2006 über Abschluss­prüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates i. d. F. der R 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014). Die notwendige Umsetzung der Inhalte der AP-R in nationales Recht erfolgte seitens des deutschen Gesetzgebers mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.) sowie dem Abschluss­prüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 518ff.). Über den durch das FISG neu geschaffenen § 316a ist geregelt, dass im Fall von PIE-Prüfungen die AP-VO unmittelbar gilt (vgl. HdR-E, HGB § 316a, Rn. 1ff.).

 

Rn. 4

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

§ 319b stellt die den EU-Vorgaben entsprechende Umsetzung der Regelungen zur netzwerkweiten Prüferunabhängigkeit in nationales Recht dar und legt fest, dass die Erfüllung bestimmter Ausschlussgründe gemäß § 319 durch ein Mitglied des Netzwerks des AP zu einem Ausschluss des AP von der betreffenden Prüfung führt, d. h., dem AP werden diese Ausschlussgründe zugerechnet (vgl. BilR-Komm. (2024), § 319b HGB, Rn. 2). Diese Regelung basiert unmittelbar auf Art. 22 der AP-R (i. d. F. vom 17.05.2006), wonach Prüfer bzw. Prüfungsgesellschaften eine AP dann nicht durchführen dürfen, wenn zwischen ihnen oder einem Mitglied ihres Netzwerks und dem zu prüfenden UN ›unmittelbar oder mittelbar eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung – wozu auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen, die keine Prüfungsleistungen sind, zählt – besteht, aus der ein objektiver, verständiger und informierter Dritter den Schluss ziehen würde, dass ihre Unabhängigkeit gefährdet ist (Art. 22 Abs. 2 der AP-R (2006)). Somit kommt es durch § 319b zu einer Übertragung einzelner bislang schon im HGB zur Sich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

  Rn. 1 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 § 319b wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) neu in das HGB eingefügt (vgl. für einen Überblick über das ­BilMoG z. B. Petersen/Zwirner, KoR 2009, Beilage ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren