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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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A. Beteiligungen (Rn. 1–85 kommentiert von Bieg/Waschbusch)

I. Inhalt, Anwendungsbereich und Bedeutung der Beteiligungsdefinition

1. Inhalt der Beteiligungsdefinition

 

Rn. 1

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Für das AktG 1965 wurde das Fehlen einer Beteiligungsdefinition stets bemängelt. Dieser Mangel ist im gültigen Recht durch § 271 Abs. 1 beseitigt worden. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt:

(1) Nur im Fall gesellschaftsrechtlicher Kap.-Anteile (Anteilsrechte) an anderen UN handelt es sich um die in § 271 Abs. 1 Satz 1 angesprochenen "Anteile an anderen UN". Diese Voraussetzung ist nur im Fall eines wirtschaftlichen Miteigentums an einem UN erfüllt. Gläubigerrechte sind damit keinesfalls gemeint.
(2) Eine Beteiligung liegt nur vor, wenn die Anteile an dem anderen UN dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen. Diese Voraussetzung ist regelmäßig bereits dann erfüllt, wenn die Möglichkeit der Gewinnpartizipation besteht (vgl. Horrwitz/Horrwitz/Ullmann (1932), § 261a AktG, Rn. 15; Weber (1980), S. 26; a. A. ADS (1997), § 271, Rn. 17ff.; Beck-HdR, B 213 (2018), Rn. 247).
(3) Darüber hinaus muss eine "Verbindung" mit dem anderen UN bestehen. Darunter ist nicht mehr zu verstehen als eine Kap.-Überlassung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Bei gesellschaftsrechtlichen Kap.-Anteilen ist eine derartige "Verbindung" immer gegeben.
(4) Die Verbindung muss nach dem Willen des Bilanzierenden eine "dauernde" sein.

2. Anwendungsbereich der Beteiligungsdefinition

 

Rn. 2

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Obwohl die Beteiligungsdefinition in dem nur für KapG sowie bestimmte PersG (z. B. GmbH & Co. KG), d. h. in dem für KapG i. w. S. geltenden Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs ("Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften") geregelt ist, kann sie auch für den JA anderer Kaufleute als der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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