Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch, Prof. Dr. Sascha Mölls
A. Grundlegendes
Rn. 1
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
§ 293c AktG regelt die Bestellung des UN-Vertragsprüfers i. S. d. § 293b AktG (vgl. zur Person des Vertragsprüfers HdR-E, AktG § 293b), die Rechtsgrundlage für dessen Tätigwerden ist. Die Vorschrift entspricht in ihrem wesentlichen Inhalt der Bestimmung des § 10 Abs. 1f. UmwG, der die Entsprechung für die Bestellung des Verschmelzungsprüfers zum Gegenstand hat und seinerseits weitgehend der Vorschrift des § 340b Abs. 2 AktG (a. F.) entspricht. Durch die Änderung des § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG im Zuge des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 (BGBl. I 2003, S. 838ff.) ist nun die gerichtliche Bestellung der Vertragsprüfer zwingend vorgesehen. Zweck der Regelung ist, wie schon der Einführung einer UN-Vertragsprüfung selbst (vgl. HdR-E, AktG § 293b), das Spruchstellenverfahren des § 306 AktG durch den Einsatz gerichtlich bestellter Prüfer zu entlasten, weil diesen ein größeres Vertrauen als solchen Prüfern entgegengebracht werde, die von den Vertragsbeteiligten selbst bestellt werden (vgl. BT-Drs. 12/6699, S. 85; KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 2; Hüffer-AktG (2022), § 293c, Rn. 1).
B. Bestellung auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften durch Gericht
I. Gerichtliche Bestellung
Rn. 2
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Auswahl und Bestellung des Vertragsprüfers erfolgt ausschließlich durch gerichtliche Bestellung. Das Gericht wird auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften tätig. Die Möglichkeit der Bestellung eines Vertragsprüfers durch den Vorstand einer abhängigen Gesellschaft wurde durch Art. 2 Nr. 1 lit. a) des Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12.06.2003 (BGBl. I 2003, S. 838ff.) gestrichen. Mit der Gesetzesänderung sollte die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse durch die außenstehenden Aktionäre erhöht werden, indem dem Eindruck der Parteinähe der Prüfer durch die g...