Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 293c Bestellung der Vertragsprüfer

Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch, Prof. Dr. Sascha Mölls
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

A. Grundlegendes

 

Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 293c AktG regelt die Bestellung des UN-Vertragsprüfers i. S. d. § 293b AktG (vgl. zur Person des Vertragsprüfers HdR-E, AktG § 293b), die Rechtsgrundlage für dessen Tätigwerden ist. Die Vorschrift entspricht in ihrem wesentlichen Inhalt der Bestimmung des § 10 Abs. 1f. UmwG, der die Entsprechung für die Bestellung des Verschmelzungsprüfers zum Gegenstand hat und seinerseits weitgehend der Vorschrift des § 340b Abs. 2 AktG (a. F.) entspricht. Durch die Änderung des § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG im Zuge des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 (BGBl. I 2003, S. 838ff.) ist nun die gerichtliche Bestellung der Vertragsprüfer zwingend vorgesehen. Zweck der Regelung ist, wie schon der Einführung einer UN-Vertragsprüfung selbst (vgl. HdR-E, AktG § 293b), das Spruchstellenverfahren des § 306 AktG durch den Einsatz gerichtlich bestellter Prüfer zu entlasten, weil diesen ein größeres Vertrauen als solchen Prüfern entgegengebracht werde, die von den Vertragsbeteiligten selbst bestellt werden (vgl. BT-Drs. 12/6699, S. 85; KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 2; Hüffer-AktG (2022), § 293c, Rn. 1).

B. Bestellung auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften durch Gericht

I. Gerichtliche Bestellung

 

Rn. 2

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Auswahl und Bestellung des Vertragsprüfers erfolgt ausschließlich durch gerichtliche Bestellung. Das Gericht wird auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften tätig. Die Möglichkeit der Bestellung eines Vertragsprüfers durch den Vorstand einer abhängigen Gesellschaft wurde durch Art. 2 Nr. 1 lit. a) des Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12.06.2003 (BGBl. I 2003, S. 838ff.) gestrichen. Mit der Gesetzesänderung sollte die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse durch die außenstehenden Aktionäre erhöht werden, indem dem Eindruck der Parteinähe der Prüfer durch die g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    339
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    321
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    315
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    239
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    179
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    170
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    166
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    152
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    127
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    126
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    124
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Erhalt von Pflegegeld steht Pflege-Pauschbetrag nicht stets entgegen
    116
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    114
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    113
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    112
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)

Top-Themen

Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

mehr

Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

mehr

Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

mehr

Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

mehr

Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

mehr

Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

mehr

Green Transformation Symbolbild

ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

mehr

Kleines Flugzeug

Repräsentationskosten

mehr

Mitarbeiter in einem Lager

Stichprobeninventur

mehr

Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

Rückstellung für Betriebsprüfung

mehr

Downloads

Controller Magazin Special 2023

Innovative Software für das Controlling

mehr

Whitepaper Sustainability Fin

Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

mehr

CM SWK 2017

Controller Magazin Spezial Software 2017

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
Deutsche Rechnungslegungs Standards online

DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Aktiengesetz / § 293c Bestellung der Vertragsprüfer
Aktiengesetz / § 293c Bestellung der Vertragsprüfer

  (1) 1Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren