Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch
, Prof. Dr. Sascha Mölls
A. Grundlegendes
Rn. 1
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
§ 293b AktG ordnet die Prüfung von UN-Verträgen durch einen oder mehrere sachkundige Vertragsprüfer an und ist damit Teil der Regelungen über die Berichts- und Prüfungspflichten bei Abschluss von UN-Verträgen (vgl. zur Entstehungsgeschichte HdR-E, AktG § 293a). Zweck der Prüfungspflicht, wie der Regelungen der §§ 293aff. AktG insgesamt, ist nach allg. Ansicht (vgl. KonzernR (2019), § 293b AktG, Rn. 7; Hüffer-AktG (2022), § 293b, Rn. 1; Humbeck, BB 1995, S. 1893; Bungert, DB 1995, S. 1384 (1389)) in erster Linie, dem Informations- und Schutzbedürfnis der – insbesondere außenstehenden – Aktionäre der beteiligten Gesellschaften angemessen Rechnung zu tragen. Zudem soll durch die Vorschaltung eines obligatorischen Prüfungsverfahrens unter Beteiligung sachverständiger und neutraler Prüfer die Gefahr gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß der §§ 304f. AktG i. R.d. Spruchstellenverfahrens verringert werden. Ob dieses zweite Ziel indes erreicht wurde, ist empirisch gegenwärtig noch immer nicht belegt.
B. Unternehmensvertragsprüfung
I. Verpflichtete Gesellschaften
Rn. 2
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Nach dem Wortlaut des § 293b Abs. 1 AktG ist der UN-Vertrag "für jede vertragschließende Aktiengesellschaft [auch: SE, d.Verf.] oder Kommanditgesellschaft auf Aktien" zu prüfen, ohne dass dabei nach der Art des UN-Vertrags oder der Parteistellung der vertragschließenden Gesellschaft differenziert wird. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 293a Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 2 AktG, wonach ein Vorstandsbericht über den UN-Vertrag nur zu erstatten ist, wenn der Abschluss des Vertrags der Zustimmung der HV bedarf, d. h., wenn die vertragschließende AG, KGaA oder SE verpflichtete Partei des UN-Vertrags ist oder – stets – wenn ein BHV oder GAV geschlossen werden...