A. Vorbemerkungen
I. Verhältnis zum früheren Recht
Rn. 1
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die Vorschrift stimmt, abgesehen von einigen sprachlichen Änderungen, inhaltlich mit der Bestimmung des § 186 AktG 1937 überein. Um zu verdeutlichen, dass das Verbot des § 231 Satz 1 AktG nicht für den Fall des § 232 AktG (vormals: § 185 AktG 1937) gilt, wurde die Reihenfolge beider Paragrafen vertauscht (vgl. Kropff (1965), S. 321). Durch das sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde § 231 AktG neu gefasst und die bisherige Formulierung "freie Rücklagen" durch "andere Gewinnrücklagen" ersetzt. Gleichzeitig wurde die erforderliche Anpassung an die neuen Begriffe "gesetzliche Rücklage" (vgl. § 150 Abs. 1 AktG) und "Kapitalrücklage" (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 1–4) vorgenommen (vgl. zu den Begriffen und ihrer Unterscheidung HdR-E, HGB § 272, Rn. 65ff.).
II. Zweck der Vorschrift
1. Verhältnis zu § 229 AktG
Rn. 2
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Die vereinfachte Kap.-Herabsetzung gemäß den §§ 229ff. AktG zielt auf die Sanierung notleidender Gesellschaften ab. Die "Vereinfachung" gegenüber der ordentlichen Kap.-Herabsetzung gemäß den §§ 229ff. AktG besteht v.a. darin, dass die Gläubigerschutzvorschrift des § 225 AktG, die u. a. in Abs. 1 eine Sicherheitsleistung auf Verlangen der Gläubiger vorsieht, keine Anwendung findet (vgl. § 229 Abs. 3 AktG, der gerade nicht auf § 225 AktG verweist). An ihre Stelle tritt das Verbot der Auszahlung der durch die Kap.-Herabsetzung frei gewordenen Mittel an die Aktionäre und des Erlasses der Einlagepflicht (vgl. § 230 Satz 1 AktG). Dieses Verbot gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung in diesem Umfang gar nicht erforderlich war. In diesem Fall sind Differenzbeträge gemäß § 232 AktG in die Kap.-Rücklagen einzustellen (vgl. HdR-E, AktG § 232).
Wegen des Sanierungszwecks und beschrän...