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VIII. Bestimmte über die Abschlussprüfung hinausgehende Tätigkeiten (§ 319b i. V. m. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)

Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
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Rn. 30

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Die Ausschlussgründe, bei denen der Gesetzgeber unwiderlegbar das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit vermutet (vgl. HdR-E, HGB § 319b, Rn. 18), ergeben sich durch den Verweis auf § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. Dort werden vier verschiedene Tätigkeiten aufgezählt, bei deren Durchführung durch ein Mitglied des Netzwerks von einer Verletzung des Selbstprüfungsverbots durch den AP ausgegangen wird und folglich dessen Ausschluss von der AP daraus resultiert (vgl. hierzu ausführlich und im Einzelnen Beck Bil-Komm. (2024), § 319 HGB, Rn. 46ff.; HdR-E, HGB § 319, Rn. 92ff.):

  • Mitwirkung bei der Führung der Bücher oder Aufstellung des zu prüfenden JA,
  • Mitwirkung bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position,
  • Erbringung von UN-Leitungs- oder Finanzdienstleistungen,
  • Erbringung eigenständiger versicherungsmathematischer Leistungen respektive von Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken.
 

Rn. 31

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Nach hier vertretener Auffassung müssen die Einordnung der vorstehenden Tätigkeiten als für die Durchführung der AP schädliche Nichtprüfungsleistungen und deren Wesentlichkeitsbeurteilung stets einzelfall- und sachverhaltsbezogen erfolgen. Sinn und Zweck der AP-VO ist es, die Unabhängigkeit des AP sicherzustellen, in dem ihm bzw. einem Netzwerkmitglied bestimmte Nichtprüfungsleistungen nicht erlaubt sind. Dabei muss es aber in einem globalisierten Kontext mit inter- und multinationalen Konzernen sowie komplexen Strukturen möglich sein, Wesentlichkeitsüberlegungen insoweit anzustellen, als nicht zwangsläufig jegliche Nichtprüfungsleistung des AP (respektive eines mit dem AP über die Netzwerkdefinition nach § 319b verbundenen Mitglieds) zum automatischen Ausschluss ...

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