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VI. Eignung von Kryptowährung(en) i. S. d. § 256a

Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
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Rn. 139h

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Insgesamt zeigt sich, dass Stablecoins, wie USDT und USDC, den geldtheoretischen Anforderungen an eine Währung nahekommen. KW, wie BTC und ETH, weisen derzeit noch erhebliche Defizite hinsichtlich Stabilität, Akzeptanz und Verwendbarkeit auf. Damit sind sie im klassischen Sinne nicht als Währung im Sinne ökonomischer Geldfunktionen zu qualifizieren, auch wenn sie im digitalen Raum alternative Funktionen einnehmen können.

BTC erfüllen die Funktion eines Tauschmittels nur eingeschränkt, da die Transaktionsdauer und entsprechende Gebühren für ein marktübliches Geschäftsgebaren hinderlich sind. Als Recheneinheit sind BTC wegen der hohen Volatilität zudem ungeeignet. Auch als Wertaufbewahrungsmittel bleibt die Unsicherheit durch die starke Volatilität ein zentrales Problem.

ETH bringen ähnliche Herausforderungen mit sich: Diese KW ist primär als Netzwerk für Smart Contracts konzipiert worden, nicht als Zahlungsmittel. Die Volatilität schränkt die Nutzung als Recheneinheit und Wertaufbewahrungsmittel ebenso stark ein, ähnlich wie bei BTC.

Betrachtet man BTC und ETH im Lichte der geldtheoretischen Funktionen, so zeigt sich, dass beide KW ähnliche Defizite aufweisen: hohe Volatilität, geringe Akzeptanz im alltäglichen Zahlungsverkehr sowie fehlende rechtliche Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel (vgl. Bauer/Hong/Lee (2018); Glaser et al. (2014)). ETH unterscheidet sich zu BTC zwar in seiner technologischen Ausrichtung, da es primär als Plattform für dezentrale Anwendungen oder bspw. Smart Contracts konzipiert wurde, jedoch weist es im Hinblick auf Preisstabilität, Tauschmittelfunktion und Recheneinheit dieselben Einschränkungen wie BTC auf (vgl. IDW (2022)). Es lässt sich also feststellen, dass für diese KW keine Eignung als Währung vorliegt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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