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IV. Antizipative Bewertungseinheit(en)

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 38

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Die Absicherung künftig erwarteter Transaktionen (Grundgeschäfte), die im Zeitpunkt der Absicherung noch nicht vertraglich kontrahiert sind (und damit auch kein schwebendes Geschäft darstellen), wird als antizipative Bewertungseinheit bezeichnet (vgl. ebenso IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 24). Anders als bei der Absicherung bereits bestehender Geschäfte wird kein tatsächlicher Verlust, sondern lediglich ein künftiger Opportunitätsverlust (diese können, müssen aber nicht zu tatsächlichen Verlusten führen) kompensiert (vgl. auch HdR-E, HGB § 254, Rn. 2).

Antizipative Bewertungseinheiten müssen nicht immer Micro-Hedges sein; sie sind jedoch aufgrund ihres Zahlungsstromrisikos (z. B. in Form von künftigen AK oder UE) stets Cashflow-Hedges (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 93).

 

Rn. 39

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Die Bilanzierung nach § 254 erfolgt bei antizipativen Bewertungseinheiten in der Form, dass die Wertänderungen des Sicherungsinstruments bilanziell so abzubilden sind, dass, soweit die Bewertungseinheit wirksam ist, kein Effekt für Bilanz und GuV entsteht, während Unwirksamkeiten sowie Wertänderungen aufgrund nicht gesicherter Risiken imparitätisch erfasst werden (vgl. zu Einzelheiten HdR-E, HGB § 254, Rn. 366ff.).

 

Beispiel:

(1) Der geplante Fremdwährungsumsatz eines bestimmten künftigen Zeitraums wird gegen das Währungsrisiko auf der Grundlage des Kalkulationskurses durch einen Devisenterminverkauf gesichert.
(2) Vor Ausgabe bzw. Emission von Schuldscheinen bzw. Schuldverschreibungen wird das Risiko aus steigenden Zinsen und damit fallenden Emissionskursen mittels Zinsterminverkäufen abgesichert.
(3) Um bei Auslandsaufträgen eine sichere Kalkulationsgrundlage zu haben, werden bereits bei Angebotsabgabe Devisenoptionsgeschäfte abgeschlosse...

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