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III. Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung

Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
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Rn. 244a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Im Zuge des BilRUG neu eingefügt wurde die "davon"-Angabe für Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung (vgl. § 268 Abs. 7 Nr. 3; BT-Drs. 18/4050, S. 62). Hierunter fällt insbesondere die Haftung für Altersversorgungsverpflichtungen bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB (vgl. auch Rimmelspacher/Meyer, DB 2015, Beilage Nr. 5 zu Heft 36, S. 23 (25)). Angabepflichtig sind zudem Pensionsverpflichtungen gegenüber Rentnern oder ausgeschiedenen Mitarbeitern, die i. R.v. Veräußerungen oder Einbringungen von Betrieben respektive Betriebsteilen übertragen werden, ohne dass dabei eine Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. UmwG vorliegt. Selbiges gilt bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen ohne Betriebsübergang nach § 613a BGB, für die (z. B. mangels expliziter Zustimmung des AN) keine befreiende Schuldübernahme vorliegt (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 66).

 

Rn. 244b

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Nicht unter den Haftungsverhältnissen anzugeben sind passivierte Verpflichtungen aus mittelbaren Pensionszusagen sowie vor dem 01.01.1987 erworbene Altzusagen. Der unverändert gebliebene Art. 28 Abs. 2 EGHGB qualifiziert sich insofern als "lex specialis" zu § 268 Abs. 7 (vgl. zustimmend Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 55, ebenso wie Philipps, BBK 2016, S. 12 (13); a. A. Fink/Theile, DB 2015, S. 753 (755)). Auch eine Subsidiärhaftung aus alternativen Durchführungsformen der Altersversorgung fällt nicht unter jene Regelung (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 55).

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