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III. Absicherung von Wertänderungs- und Zahlungsstromrisiken (Fair Value- und Cashflow-Hedge)

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 35

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Bei der Bilanzierung von Bewertungseinheiten muss hinsichtlich der Strategie bzw. Risikosteuerung zwischen der Absicherung von Wertänderungs- oder Zahlungsstromänderungsrisiken unterschieden werden (vgl. ebenso PwC-BilMoG (2009), Abschn. V, Rn. 10).

 

Rn. 36

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Ein Wertänderungsrisiko (Fair Value Risk) besteht darin, dass sich der beizulegende Zeitwert (Marktwert) eines Grundgeschäfts über einen bestimmten Betrachtungszeitraum nachteilig ändern kann (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 21; Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 92). Einem Wertänderungsrisiko unterliegen sowohl Bilanzpositionen (z. B. festverzinsliche Forderungen, Verbindlichkeiten oder Wertpapiere) als auch schwebende Geschäfte (einschließlich Derivate). Die Absicherung dieser Geschäfte wird als Fair Value-Hedge bezeichnet.

 

Beispiel:

(1) Absicherung von festverzinslichen Forderungen und Wertpapieren (Grundgeschäfte) gegen zinsbedingte Wertminderungen mittels Zinsswaps (Sicherungsinstrumente). Aufgrund der Festverzinslichkeit unterliegen Forderungen und Wertpapiere dem Risiko einer Wertminderung: Im Falle steigender Zinsen nimmt der beizulegende Zeitwert (Marktwert) dieser Grundgeschäfte c.p. ab, bei sinkenden Zinsen nimmt der beizulegende Zeitwert (Marktwert) zu. Der zur Absicherung einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts (Marktwerts) – von Bonitätsrisiken abgesehen – der Grundgeschäfte abzuschließende Zinsswap verhält sich in seiner Wertentwicklung (Identität von Nominalbetrag, Zinsterminen sowie vereinbarten Zinssätzen unterstellt) mit umgekehrtem Vorzeichen weitgehend wie die Grundgeschäfte. Im Ergebnis führt die Kombination aus Forderung oder Wertpapier und Zinsswap (Asset Swap) zu einer synthetisch variabel verzinslichen Position.
(2) Absicherung eines Aktienbes...

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