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II. Berufsaufsichtliche Maßnahmen

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
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Rn. 51

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Bei einer schuldhaften Verletzung seiner Berufspflichten muss der AP nach § 67 Abs. 1 WPO auch mit berufsaufsichtlichen Konsequenzen rechnen. Liegt eine Berufspflichtverletzung vor, so kann diese mit einer berufsaufsichtlichen Maßnahme geahndet werden (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 1f. WPO). Als Sanktionierungsmaßnahmen kommen Rüge, Geldbuße bis 500 TEUR, befristetes Tätigkeitsverbot oder Berufsausschluss in Betracht, wobei auch Maßnahmen nebeneinander verhängt werden können oder im Wiederholungsfall eine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden kann (vgl. auch Marten/Quick/Ruhnke (2020), S. 289ff.). Der rechtskräftige Ausschluss aus dem Beruf hat das Erlöschen der Bestellung zur Folge (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 WPO). Ferner ist ein Widerruf der Bestellung gesetzlich vorgeschrieben, wenn der AP durch die Verurteilung in einem Strafprozess die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2 WPO). Ein bei der vorsätzlichen Verletzung bestimmter Verhaltenspflichten eingeleitetes straf- (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 47ff.) bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliches (vgl. § 67ff. WPO; § 334 Abs. 2, 3 und 3a Satz 2; überdies HdR-E, HGB § 334, Rn. 18ff., 28ff., 32a) Verfahren hat Vorrang vor dem berufsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 83 WPO).

 

Rn. 52

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

In § 67 WPO werden mögliche schuldhafte Pflichtverletzungen aufgrund der mit der Komplexität der AP-Tätigkeit einhergehenden Vielfalt der Tatbestände nicht im Einzelnen aufgeführt. Da die Verhaltenspflichten des § 323 zum größten Teil explizit auch im berufsrechtlichen Regelwerk enthalten sind (vgl. § 43 Abs. 1 WPO; HdR-E, HGB § 323, Rn. 2), wird deren Verletzung aber i. d. R. auch eine berufsaufsichtliche Ahndung zur Folge haben (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 230).

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