Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

I. Strafrechtliche Sanktionierung nach den §§ 332f.

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 47

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Neben den bereits geschilderten Haftungsfolgen kann ein Verstoß gegen die in § 323 Abs. 1 genannten Verhaltenspflichten unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Spezialregelungen der §§ 332f. für AP von mindestens mittelgroßen KapG bzw. ihnen qua § 264a gleichgestellten PersG (für alle sonstigen Prüfungen kommen die allg. Vorschriften der §§ 403f. AktG bzw. §§ 18f. PublG zur Anwendung; vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 204).

 

Rn. 48

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 332 regelt die Konsequenzen einer Verletzung der Berichtspflichten. Danach wird der AP oder sein Gehilfe (vgl. zur Abgrenzung HdR-E, HGB § 323, Rn. 3) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (vgl. § 332 Abs. 1; im Übrigen HdR-E, HGB § 332, Rn. 1ff.), wenn er vorsätzlich

(1) über das Ergebnis einer Prüfung falsch bzw. unrichtig berichtet,
(2) erhebliche Umstände im Prüfungsbericht verschweigt, oder
(3) einen inhaltlich unrichtigen BV erteilt.

Der Tatbestand des § 332 setzt Vorsatz voraus (vgl. § 15 StGB; zur Irrtumsproblematik ADS (2000), § 323, Rn. 220); es genügt bereits bedingter Vorsatz (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 28; HdR-E, HGB § 332, Rn. 22). Bei nur fahrlässigem Handeln ist eine strafrechtliche Sanktionierung ausgeschlossen. Allerdings ist in den Fällen des § 332 Abs. 2 Satz 2 (Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV zu dem Abschluss eines UN von öffentlichem Interesse (PIE)) bereits ein leichtfertiges Handeln unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gestellt (vgl. § 332 Abs. 3; überdies HdR-E, HGB § 332, Rn. 22a). Allg. ist zu konstatieren, dass die Pflichtverletzung vollendet sein muss; der bloße Versuch ist nach § 23 StGB noch nicht strafbar (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 205, 217, 219; überdies HdR-E, HGB § 332, Rn. 23f.). Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen.

 

Rn. 49

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 333 sanktioniert Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot (vgl. im Übrigen HdR-E, HGB § 333, Rn. 1ff.). Danach drohen dem AP oder seinem Gehilfen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn während der Prüfung erfahrene Geschäftsgeheimnisse der geprüften Gesellschaft, eines TU (vgl. § 290), eines gemeinsam geführten (vgl. § 310) oder eines assoziierten UN (vgl. § 311)

(1) unbefugt offenbart (vgl. § 333 Abs. 1), oder
(2) unbefugt verwertet werden (vgl. § 333 Abs. 2 Satz 2).

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung sind ebenso wie bei § 332 Vorsatz sowie der Abschluss der Offenbarungs- bzw. Verwertungshandlung (vgl. zum Zeitpunkt der Vollendung ADS (2000), § 323, Rn. 224; zum Ausschluss des Vorsatzes bei Irrtum ADS (2000), § 323, Rn. 225). Die Offenbarung bzw. Verwertung muss darüber hinaus unbefugt erfolgen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, sofern ein Rechtfertigungsgrund, wie z. B. die wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 19), vorliegt. Eine Strafverfolgung setzt gemäß § 333 Abs. 3 nur auf Antrag des geprüften UN ein.

 

Rn. 50

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Nach beiden Regelungen erhöht sich das mögliche Strafmaß, wenn der AP oder sein Gehilfe gegen Entgelt oder mit einer Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handeln, und zwar auf bis zu fünf Jahre (vgl. § 332 Abs. 2 Satz 1; überdies HdR-E, HGB § 332, Rn. 30ff.) bzw. bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 333 Abs. 2 Satz 1; fernerhin HdR-E, HGB § 333, Rn. 36) oder Geldstrafe. Das in § 332 Abs. 2 Satz 1 verankerte (erhöhte) Strafmaß gilt ebenso, wenn ein inhaltlich unrichtiger BV zu dem Abschluss eines UN von öffentlichem Interesse (PIE) erteilt wird (vgl. § 332 Abs. 2 Satz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.200
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.198
  • Nachforderungszinsen
    1.880
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.762
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.364
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.261
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.211
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.205
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    1.203
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    1.085
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    1.067
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    994
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    833
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    828
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    751
  • Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung / 11.3 Abgrenzung von laufenden Gewinnen
    737
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    727
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    719
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    698
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    674
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
CSRD-Umsetzungsgesetz: Sanktionen für einen nicht oder falsch erstellten Nachhaltigkeitsbericht: Sanktionen bei unrichtiger Darstellung im Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD-Umsetzungsgesetz (RegE)
Schiedsrichter zeigt rote Karte
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die in das HGB umzusetzende CSRD ordnet den Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht ein und gibt keine gesonderten Sanktionen für Pflichtverstöße vor. Daher gelten die für den Lagebericht bestehenden Sanktionen direkt auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, was der Gesetzgeber im Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD auch bestätigt.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 322
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 322

  Rn. 103 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Begeht der AP i. R.d. AP eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, indem er gegen die Grundsätze der Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit sowie des Verwertungsverbots verstößt, und ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren