Dr. Julia Zicke
, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 1
Stand: EL 48 – ET: 02/2026
Nach dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 Satz 1 sind allein KapG zur Offenlegung (vgl. zum Verfahren der Offenlegung HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.) verpflichtet. Gleichzeitig wird – im Gegensatz zur AP – grds. keine größenabhängige Befreiung ausgesprochen, weshalb alle AG, KGaA, SE und GmbH unabhängig davon, ob sie nach § 267 als klein, mittelgroß oder groß gelten (vgl. zur Größenklasseneinteilung HdR-E, HGB § 267; HdR-E, HGB § 267a), dem Grunde nach zur Offenlegung verpflichtet sind.
Rn. 2
Stand: EL 48 – ET: 02/2026
Für kleine und mittelgroße KapG existieren allerdings durch § 326 Abs. 1 bzw. § 327 Erleichterungen hinsichtlich des Inhalts der Offenlegung; für Kleinst-KapG i. S. d. § 267a besteht nach § 326 Abs. 2 die Möglichkeit, die Offenlegung in Form einer Hinterlegung zu erfüllen (vgl. dazu HdR-E, HGB § 325, Rn. 19; überdies HdR-E, HGB § 326; HdR-E, HGB § 327). Außerdem wurde mit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.) die Möglichkeit zur Offenlegung durch dauerhafte Hinterlegung für den handelsrechtlichen JA mit dem diesbezüglichen BV bzw. Vermerk über dessen Versagung nach § 325 Abs. 2b Nr. 3 eröffnet, sofern betreffende KapG freiwillig einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a offenlegt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 114ff.). Darüber hinaus sind KapG, die nicht i. S. d. § 264d kap.-marktorientiert sind (vgl. i. d. S. BT-Drs. 19/29879, S. 153f.) und in den KA eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen sind oder TU eines nach § 11 PublG konzernrechnungslegungspflichtigen UN sind, gemäß § 264 Abs. 3f. von den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB und damit von ...