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I. Befreiende Offenlegung

Dr. Julia Zicke , Prof. Dr. Christoph Hütten
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Rn. 114

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

§ 325 Abs. 2b spricht von einer "befreienden Wirkung" der Offenlegung eines IFRS-EA. Da § 325 Abs. 2b Nr. 3 indes als zentrale Voraussetzung der Befreiung die Hinterlegung des handelsrechtlichen JA (mitsamt BV bzw. Vermerks über dessen Versagung) fordert, kann i. d. S. nur von einer begrenzt befreienden Wirkung die Rede sein (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 201; überdies kritisch dazu Schmid, DB 2017, S. 377ff.). Hintergrund ist, dass insbesondere den Gesellschaftsgläubigern der handelsrechtliche JA – auch weiterhin – aufgrund seiner Funktion im Hinblick auf die Kap.-Erhaltung und Ausschüttungsbemessung zugänglich sein sollte (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 45, 47; BT-Drs. 19/28177, S. 101f.). Von dieser Option soll nach der Gesetzesidee im Interesse einer positiven Öffentlichkeitswirkung Gebrauch gemacht werden (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 45f.), "nach bisheriger Erkenntnis tendiert die praktische Bedeutung jedoch gegen Null. Infrage kommen dabei aus Wirtschaftlichkeitsgründen ohnehin nur solche Gesellschaften, die für den Konzernpflichtabschluss nach § 315e sog. ‚packages’ liefern müssen" (NWB HGB-Komm. (2023), § 325, Rn. 25; vgl. im Übrigen HdR-E, HGB § 325, Rn. 129ff.).

Unverändert gegenüber der Rechtslage vor DiRUG muss der handelsrechtliche JA und diesbezügliche BV bzw. Vermerk über dessen Versagung bei Offenlegung eines IFRS-EA nur dauerhaft im UN-Register hinterlegt werden. In diesem Fall kann er kostenpflichtig auf Antrag durch die Übermittlung einer Kopie eingesehen werden (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 3).

 

Rn. 115

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Der Gesetzgeber will durch die freiwillige Offenlegung eines IFRS-EA die Funktionen des handelsrechtlichen JA nicht reduzieren, was auch in den umfangreichen Bedingungen, die an eine freiwillige Off...

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