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I. Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
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Rn. 27

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Neben dem Verbot des Ansatzes von Aufwendungen für die Gründung des UN, für den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Beschaffung des EK gemäß § 248 Abs. 1 enthält § 248 Abs. 2 Satz 2 ein weiteres für alle Kaufleute geltendes Ansatzverbot hinsichtlich selbst geschaffener Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbarer immaterieller VG des AV. Erfasst werden von dem Bilanzierungsverbot damit selbst geschaffene immaterielle VG, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Kaufmanns dauernd zu dienen, und die daher im AV auszuweisen wären (vgl. § 247 Abs. 2). Nicht betroffen von dem Ansatzverbot sind dagegen entgeltlich oder unentgeltlich erworbene immaterielle VG des AV (vgl. zur Abgrenzung zwischen Selbsterstellung und Erwerb HdR-E, HGB § 248, Rn. 28ff.) und solche des UV, auch wenn sie selbst erstellt wurden; für diese gilt als Ausfluss des Vollständigkeitsgebots (vgl. § 246 Abs. 1) Ansatzpflicht.

 

Rn. 27a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Regelung in § 248 Abs. 2 Satz 2 schränkt die nach den allg. Aktivierungsgrundsätzen (vgl. dazu im Einzelnen HdR-E, Kap. 4, Rn. 99; HdR-E, HGB § 246, Rn. 11) und damit an sich nach dem Vollständigkeitsgebot gemäß § 246 Abs. 1 in der Bilanz anzusetzenden VG ein, postuliert also eine Durchbrechung des an sich gebotenen vollständigen Vermögensausweises. Den abstrakt aktivierungsfähigen Gütern (vgl. dazu Lamers (1981), S. 226) fehlt die konkrete Aktivierungsfähigkeit. Begründet wird das partielle Ansatzverbot gemäß § 248 Abs. 2 Satz 2 damit, dass sich Aufwendungen für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kunden­listen oder für vergleichbare immaterielle VG des AV diesen "nicht zweifelsfrei unmittelbar ­zuweisen" (BT-Drs. 16/12407, S. 85), mithin vom GoF abgrenzen lassen.

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