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E. Zulässigkeit der Offenen-Posten- und EDV-Buchführung als Speicherbuchführung

Prof. Dr. Heinz Kußmaul
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Rn. 33

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Vorschrift, dass die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden können, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den GoB entsprechen, führt zur Überlegung, welche Buchführungsformen generell zulässig sind. "Unter Buchführungsformen versteht man die Unterscheidung der Bücher nach ihrer äußeren Gestaltung: in gebundener Form, als Lose-Blatt-Buchhaltung oder als Offene-Posten-Buchhaltung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bücher mit der Hand, mit Buchungsmaschinen oder mit Datenverarbeitungsanlagen (Lochkarten- und elektronische Anlagen) geführt werden" (ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 110). Als Buchführungsformen sind grds. zulässig:

 

Rn. 34

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

(1) Gebundene Bücher und Loseblatt-Buchführung: Im Unterschied zu der Verwendung gebundener Bücher besteht bei der Loseblatt-Buchführung die "Möglichkeit der Wegnahme oder Hinzufügung einzelner Seiten, da die feste Bindung der Bücher fehlt" ­(Haberstock/Breithecker, in: HWRev (1992), Sp. 292 (295)). Für die Zulässigkeit einer Loseblatt-Buchführung müssen die allg. an die formelle Ordnungsmäßigkeit zu stellenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. HdR-E, HGB § 239, Rn. 20ff.); außerdem müssen v.a. Vorkehrungen gegen Verlegung oder Entfernung von losen Blättern (z. B. durch die Übertragung des Saldos eines Buchungsblatts auf das nächste) getroffen werden (vgl. ­Haberstock/Breithecker, in: HWRev (1992), Sp. 292 (295); fernerhin Bonner HGB-Komm. (2020), § 239, Rn. 42). Gebundene Bücher und Loseblatt-Buchführung können bei einem UN in kombinierter Form vorkommen (z. B. differenziert nach Haupt- und Grundbüchern); zumindest eines der beiden B...

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