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D. Haftungsfolgen einer Entsprechenserklärung

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 18

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Es ist selbstverständliche Pflicht eines jeden Organmitglieds, für eine vollständige und gewissenhafte Entsprechenserklärung Sorge zu tragen. Eine Verletzung der dargelegten Pflichten kann im Verhältnis zur Gesellschaft bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2ff., 116 AktG zu Schadensersatzansprüchen gegen die Vorstands- und AR-Mitglieder führen. Der Nachweis eines durch die Pflichtverletzung kausal herbeigeführten Schadens dürfte dabei in praxi schwierig sein (vgl. zutreffend Seibt, AG 2002, S. 249 (255); ähnlich AktG-GroßKomm. (2018), § 161, Rn. 519; Hüffer-AktG (2025), § 161, Rn. 25a, m. w. N.). Die Nichtbeachtung von Empfehlungen soll nach zutreffender Ansicht nicht zu einer Haftung führen, zumal es sich um Empfehlungen von einer nichtstaatlichen Stelle handelt (vgl. so Hüffer-AktG (2025), § 161, Rn. 27, m. w. N.).

 

Rn. 19

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Mit Blick auf das Außenverhältnis kommt neben einer deliktischen Haftung eine Vertrauenshaftung der Organmitglieder bei

  • wahrheitswidriger Erklärung,
  • pflichtwidriger Entscheidung über die Einhaltung, oder
  • Nichtveröffentlichung der Erklärung

in Frage (vgl. zu Einzelheiten Seibt, AG 2002, S. 249 (255); AktG-GroßKomm. (2018), § 161, Rn. 543ff.; Hüffer-AktG (2025), § 161, Rn. 28ff.). Soweit Ansprüche im Innen- wie Außenverhältnis in Betracht kommen, kann lediglich ein Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt werden.

 

Rn. 19a

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Ist mit einer fehlenden oder unrichtigen Entsprechenserklärung ein Gesetzesverstoß gegeben, kann dadurch die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, BGHZ 180, S. 9ff.; BGH, Urteil vom 09.10.2018, II ZR 78/17, BGHZ 220, S. 36ff.; Theusinger/Liese, DB...

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