Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 35
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Als "UE" waren Erträge im Kontext mit der "gewöhnliche[n] Geschäftstätigkeit" nur auszuweisen, wenn sie den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von typischen Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen betrafen. In einem zweiten Schritt wurden somit als Bestandteil der "UE" lediglich noch diejenigen Erlöse zugelassen, die für betreffendes UN "typisch" waren (unabhängig davon, ob sie regelmäßig anfielen oder nicht). Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von nicht typischen Erzeugnissen bzw. nicht typischen Dienstleistungen (die aber i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfielen) galt es unter dem Posten "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.
Rn. 36
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Inwieweit sich Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen als "typisch" qualifizierten, war davon abhängig, ob diese von betreffendem UN an einem externen Markt werbend angeboten wurden. Zu den typischen Erzeugnissen und Dienstleistungen zählten demnach alle Produkte und Dienstleistungen, die ein UN am Markt anbot, um seinen angestrebten Einfluss und seine Stellung im Markt zu erhalten, zu sichern bzw. zu unterstützen. Dies bedeutete, dass sowohl die auf die Zielmärkte zu beziehenden primären Produkte und Dienstleistungen des Verkaufsprogramms als auch die zu deren kostengünstiger Herstellung bzw. Bereitstellung verkauften Zwischen-, Kuppel-, Spalt- und Abfallprodukte sowie alle notwendigen Leistungen aller übrigen betrieblichen Bereiche als "typisch" galten, soweit sie zum Verkaufs- bzw. Leistungsprogramm des UN i. w. S. gehörten.
Rn. 37
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Welche Erzeugnisse und Dienstleistungen "typisch" für ein UN waren, ließ sich nicht allg. gültig abgrenzen, sondern musste UN- bzw. branchenindividuell festgelegt werden. Das Erfordernis, e...