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b) Ertragsteuern

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 363

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zu den Ertragsteuern werden jene Steuerarten gezählt, die als Bemessungsgrundlage den Gewinn bzw. Ertrag einer Besteuerungsperiode haben. Es handelt sich hierbei um die Est bzw. KSt sowie die GewSt. Die Ertragsteuern knüpfen an eine Größe an, die das Ergebnis der betrieblichen Leistungserstellung darstellt. Die Ertragsteuern stellen somit prinzipiell keine Ausgabe dar, die zum Zweck der betrieblichen Leistungserstellung getätigt wird; vielmehr fallen sie an, weil produziert und durch die Veräußerung der Gegenstände ein Ertrag, der der Besteuerung zu unterwerfen ist, erzielt worden ist. Dies verdeutlicht, dass die Ertragsteuern erst entstehen, wenn die gefertigten Erzeugnisse veräußert worden sind, so dass die Ertragsteuern grds. nach der Herstellung entstehen.

 

Rn. 364

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Außer der Tatsache, dass es sich bei den Ertragsteuern grds. nicht um sachzielbezogene Aufwendungen handelt, liegen hier Ausgaben vor, deren Entstehungsursache dem für die HK-Ermittlung relevanten Fertigungszeitraum nachgelagert ist. Es zeigt sich somit, dass offensichtlich eine Einbeziehung der Ertragsteuern in die HK der zu bilanzierenden VG nicht erfolgen sollte (vgl. zum HK-Charakter von Gewinnbeteiligungen HdR-E, HGB § 255, Rn. 254ff.).

Die Höhe der Est und KSt ist losgelöst von rein betrieblich orientierten Faktoren und stellt auf die Besteuerung der subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Mit Hilfe der GewSt soll dagegen der Ertrag besteuert werden, den der Betrieb in der Periode tatsächlich erzielt hat. So dienen die gemäß §§ 8f. GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen und Kürzungen zur Korrektur des von subjektiven Faktoren beeinflussten Gewinns in Richtung auf den rein der betrieblichen Tätigkeit zuzuschreibenden Erfolg (vgl. W...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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