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b) Ertragslage

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
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Rn. 26

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Begriff "Ertragslage" lehnt sich an die umgangssprachliche Bedeutung des Ertrags als Gewinn bzw. Erfolg eines UN an (vgl. Kommission Rechnungswesen im VHB, DBW 1980, S. 589 (594); Coenenberg/Schönbrodt, in: HWRev (1992), Sp. 476f.). Der Begriff "Ertragslage" bezieht sich somit nicht nur auf die in dem UN erwirtschafteten Erträge, sondern auch auf die den Erträgen eines GJ zuzurechnenden Aufwendungen und damit auf die Residualgröße aus beiden, nämlich auf den Erfolg des UN (vgl. ADS (1997), § 264, Rn. 78). Richtiger wäre es somit, anstelle von der Ertragslage von der Erfolgslage des UN zu sprechen. Dies würde auch dem in Art. 4 Abs. 3 der englischen Fassung der Bilanz-R (zuvor: Art. 2 Abs. 3 der 4. EG-R) verwendeten Begriff "profit or loss" entsprechen. Wegen der gesetzlichen Fixierung des Begriffs "Ertragslage" wird er hier beibehalten.

 

Rn. 27

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der Einblick in die Ertragslage erfordert Informationen über den Erfolg des GJ und dessen Zustandekommen, d. h. über die Struktur der Erträge und Aufwendungen, wobei die Strukturierung an die Informationsbedürfnisse der Adressaten des JA anzupassen ist (vgl. Moxter, AG 1979, S. 141 (144)). Informationen über die Ertragslage eines UN liefern insbesondere die GuV, aber auch die zugehörigen Erläuterungen im Anhang. Allerdings brauchen kleine KapG nach § 326 Abs. 1 die GuV und die Angaben im Anhang, soweit sie sich auf die GuV beziehen, nicht offenzulegen. Dadurch wird Außenstehenden der Einblick in die Ertragslage kleiner KapG nahezu vollständig verwehrt. Demgegenüber können Kleinst-KapG die gesetzliche Offenlegungspflicht gemäß § 325 alternativ auch dadurch erfüllen, dass lediglich die Bilanz beim UN-Register in elektronischer Form dauerhaft hinterlegt wird (vgl. § 326 Abs. 2 Satz 1). Sie dürfen die Bilanz allerdings nur dann hinterlegen, wenn gegenüber der das UN-Register führenden Stelle mitgeteilt wird, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 genannten Größenmerkmale für die nach § 267 Abs. 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. Während zumindest die Bilanz von Kleinst-KapG übermittelt werden muss, können diese gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 darauf verzichten, die GuV zu übermitteln. So wird Außenstehenden der Einblick in die Ertragslage einer Kleinst-KapG, die zusätzlich auf die Erstellung eines Anhangs verzichten darf, ebenso wie bei kleinen KapG nahezu vollständig verwehrt. Handelt es sich bei der Kleinst-KapG um eine Zweigniederlassung eines ausländischen UN, ist zusätzlich der Rechtskreis in der EU zu beachten, in dem der Sitz der Hauptniederlassung liegt.

 

Rn. 28

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Von allen KapG, die einen Anhang aufstellen müssen, also auch von kleinen KapG, sind bestimmte, für die Beurteilung der Ertragslage wesentliche Informationen zu geben. So sind nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Durch die innerhalb des gesetzlichen Spielraums gegebene – wenn auch durch das BilMoG reduzierte – Möglichkeit der Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wird die Ertragslage nicht unerheblich beeinflusst. Abweichungen von den im UN sonst üblichen und gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 angegebenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 (1. Halbsatz) ebenfalls im Anhang zu nennen und zu begründen. Außerdem ist der Einfluss dieser Methodenänderungen auf die VFE-Lage im Anhang darzustellen (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 2 (2. Halbsatz)). Weichen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von den im VJ angewendeten Methoden ab, dann sind gemäß § 265 Abs. 2 zusätzliche Informationen notwendig, damit die dadurch im Zeitverlauf hervorgerufenen Änderungen der Ertragslage dem JA-Leser vermittelt und die Informationen über die Ertragslage in den aufeinander folgenden JA dadurch vergleichbar werden (vgl. Baetge/Commandeur, in: HWuR (1986), S. 326 (330, 334f.)). Weitere, für die Beurteilung der Ertragslage wesentliche Angaben im Anhang sind:

(1)

Angabe zum Bilanzansatz:

  • die aufgrund des Wahlrechts des Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht passivierten Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind im Anhang anzugeben (vgl. Art. 28 Abs. 2 EGHGB);
  • soweit aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31.12.2024 in jedem GJ zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Ist aufgrund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung im Anhang anzugeben (vgl. Art. 67 Abs. 1 EGHGB);
(2)

Angaben über die angewendeten Bewertungsmethoden:

  • die Einbeziehung von FK-Zinsen in die HK ist im Anhang an...

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