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b) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 224

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Entgeltlich erworbene immaterielle VG des AV, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind gemäß § 253 Abs. 3 planmäßig über die ND abzuschreiben.

Gerade immaterielle VG können unbefristet begründet sein, wie bspw. Gewinnungsrechte, Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten. Allerdings kann von einer fehlenden Befristung nicht zwingend auf eine zeitlich unbegrenzte Nutzbarkeit geschlossen werden. So kann zwar bei unbefristeten Rechten der Rechtsinhaber aus den Rechten theoretisch unbefristet einen Nutzen ziehen. Der Wert dieser Nutzung nimmt aber im Zeitverlauf ab, wenn Konkurrenten am Markt die rechtliche Monopolstellung des Inhabers verdrängen. Marktwirtschaftliche Substitutionsprozesse, insbesondere technische Neuentwicklungen, entwerten ebenfalls unbefristete Rechte. Daher ist im Zweifelsfall bei der Bestimmung des Endes der Verwertbarkeit eines immateriellen VG – dem Vorsichtsgedanken folgend (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) – von einer endlichen ND auszugehen (vgl. ADS (2023), § 253, Rn. 469; Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 213).

 

Rn. 225

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Bei der Bestimmung der ND können grds. die folgenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Kriterien berücksichtigt werden (vgl. DRS 24.98):

(1) voraussichtliche Nutzungsabsicht des immateriellen VG durch das Management unter Berücksichtigung der betriebsindividuellen Gegebenheiten;
(2) typische Lebenszyklen vergleichbarer oder ähnlich genutzter immaterieller VG;
(3) Substitution der immateriellen VG durch neue (disruptive) Technologien, Innovationen oder Entwicklungen;
(4) wirtschaftliche Entwicklung der Branche, in der die immateriellen VG eingesetzt werden;
(5) Abhängigkeiten von der ND anderer, im UN eingesetzter VG.
 

Rn. 226

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Die Wahl der AfA-Methode...

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