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a) Grundsätzliche Regelung

Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
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Rn. 30

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Offenlegungspflicht für den JA betrifft bei allen unmittelbar nach § 325 offenlegungspflichtigen UN gemäß § 264 die Bilanz, die GuV sowie den Anhang. In den §§ 326, 327 sind allerdings Erleichterungen für kleine und mittelgroße KapG sowie Kleinst-KapG kodifiziert. Diese befreien kleine KapG von der Pflicht zur Offenlegung der GuV sowie der auf sie bezogenen Anhangangaben und erlauben mittelgroßen KapG die Übermittlung der Bilanz in einer nur groben Aufgliederung (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 326; HdR-E, HGB § 327). Kleinst-KapG können nach § 326 Abs. 2 darüber hinaus die Erleichterung in Anspruch nehmen, dass sie nur ihre Bilanz zu übermitteln haben und für diese eine Hinterlegung verlangen können (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 19ff.; HdR-E, HGB § 326, Rn. 13f.).

 

Rn. 31

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zu den offenlegungspflichtigen Abschlüssen zählen allein JA, dies jedoch auch dann, wenn sie sich lediglich auf ein Rumpf-GJ beziehen. Nicht offenzulegen sind damit Sonderbilanzen, wie z. B. die Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1, die Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG (vgl. so explizit § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG) oder die Zwischenbilanz nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG bzw. die Zwischenbilanz im Zusammenhang mit einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 209 AktG, die Verschmelzungs-, Abwicklungs- oder Liquidationsbilanz. Offenlegungspflichtig sind allerdings JA in Liquidation befindlicher KapG (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 9), Abwicklungseröffnungsbilanzen sowie JA, die zugleich Schlussbilanzen übertragender Gesellschaften sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 38; MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 24).

 

Rn. 32

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Anstelle des JA kann bei großen KapG ein IFRS-EA i. S. d. § 325 Abs. 2a treten (vgl. hierzu im Detail HdR-...

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