Rn. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der Grundsatz der Vollständigkeit ist im Ersten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB geregelt, der die Vorschriften für alle Kaufleute beinhaltet. Hier stellt er den Zweiten Titel des Zweiten Unterabschnitts (Eröffnungsbilanz; JA) dar, der in den §§ 246–251 die Ansatzvorschriften zum Inhalt hat. Im Unterschied zur früher gültigen Regelung des § 40 Abs. 2 HGB 1980 bezieht sich der Vollständigkeitsgrundsatz neben der Bilanz auch auf die GuV; ferner wird explizit das Erfordernis der vollständigen Bilanzierung von RAP hervorgehoben. Aus dem Nebensatz ("soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist") ergibt sich eine Einschränkung des Vollständigkeitsgebots i. d. S., dass einerseits die Wahrnehmung gesetzlich eingeräumter Wahlrechte nicht eingeschränkt wird (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 97), und dass andererseits Bilanzierungsverbote zu beachten sind (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 27, 90ff.; HB-RP (1995), § 246 HGB, Rn. 4). Damit der JA den Vollständigkeitskriterien des § 246 gerecht werden kann, ist es erforderlich, dass die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen entsprechend der Vorschrift des § 239 Abs. 2 vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (vgl. HdR-E, HGB § 239, Rn. 4ff.), und dass die VG und Schulden vollständig im Inventar i. S. v. § 240 Abs. 1 erfasst werden (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 16ff.).
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das Vollständigkeitsgebot im JA betrifft nur die mengenmäßige Berücksichtigung bestimmter Sachverhalte, d. h. die Frage, ob bestimmte Gegenstände und Schulden bzw. Aufwendungen und Erträge angesetzt werden müssen, wohingegen für Fragen der vollständigen Werterfassung ausschließlich die jeweiligen Bewertungsvorschriften maßgebend sind (vgl. HB-RP ...