Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

4. Verhältnis der Generalnorm zu den Einzelvorschriften

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 43

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Um eine Aussage über die Bedeutung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 gegenüber den Einzelvorschriften des HGB machen zu können, ist ein Rückblick auf die Generalnorm des § 149 Abs. 1 Satz 2 AktG 1965 notwendig. Welche Bedeutung die Generalnorm des AktG 1965 bei der Aufstellung des JA hatte, d. h. ob und wieweit sie die von den Einzelvorschriften belassenen Spielräume einengte, war umstritten. Im Schrifttum wurden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. ADS (1987), § 264, Rn. 55ff.; Claussen, AG 1979, S. 169 (171)).

Forster (WPg 1965, S. 585 (587f.)) und andere Autoren (vgl. Mellerowicz/Brönner (1970), § 149 AktG, Rn. 1; Schildbach, WPg 1978, S. 617; Wichmann, WPg 1977, S. 290ff.) vertraten die Auffassung, dass die aktienrechtliche Generalnorm lediglich eine missbräuchliche Ausnutzung der bestehenden Wahlrechte, die zu einer Einschränkung des möglichst sicheren Einblicks führt, verbietet. Der Bilanzierende dürfe die Wahlrechte und die damit verbundenen Spielräume, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, nach seinem Belieben ausnutzen.

Claussen (KK-AktG (1985), § 149, Rn. 9f.), Kropff (WPg 1966, S. 369 (370ff.), sowie MünchKomm. AktG (1973), § 149, Rn. 90ff.) und Frotz (DB 1976, S. 1343 (1346)) forderten dagegen eine sachgerechte, d. h. dem Sinn und Zweck des jeweiligen Spielraums entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 AktG 1965. Wahlrechte sind "in erster Linie entsprechend ihrem Sinn und Zweck auszuüben. [...] Erst in zweiter Linie, nämlich, soweit sie mit dem Sinn und Zweck des einzelnen Bewertungsspielraums im Einklang steht, greift die allg. Forderung nach einem möglichst sicheren Einblick ein" (Kropff, WPg 1966, S. 369 (372)).

Zwischen diesen beiden Literaturmeinungen, die einerseits eine missbräuchliche Auslegung verbieten, andererseits eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Wahlrechts fordern, besteht nach der hier vertretenen Auffassung kein grundlegender Widerspruch, denn eine Auslegung entgegen dem Sinn und Zweck einer Vorschrift ist zugleich auch eine missbräuchliche Auslegung und umgekehrt.

Andere Autoren (vgl. Döllerer, BB 1965, S. 1405 (1411); Döllerer, BB 1966, S. 629 (630); Leffson, ZfbF 1979, S. 213ff.; Leffson (1987), S. 104f.) wiesen der Generalklausel eine größere Bedeutung zu. Leffson (ZfbF 1979, S. 213 (214)) etwa formuliert es derart: "Soweit lex specialis auslegungsbedürftig ist, greift die Generalnorm." Die von den Einzelvorschriften belassenen Spielräume sind danach so auszulegen, dass ein möglichst sicherer Einblick in die VFE-Lage des UN vermittelt wird. Allerdings wird von diesen Autoren nicht geklärt, ob die Generalnorm bei sämtlichen Spielräumen heranzuziehen ist bzw. bei welchen Spielräumen die Generalnorm ausnahmsweise nicht zu beachten ist (vgl. zu der Diskussion über die Bedeutung der Generalnorm auch ADS (1997), § 264, Rn. 59).

 

Rn. 44

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bezieht man die Auffassung, dass bei dem jeweiligen Spielraum stets so zu bilanzieren ist, dass der bestmögliche Einblick in die Lage des UN gewährt wird, auf sämtliche gesetzlichen Spielräume, d. h. auch auf gesetzlich eingeräumte Wahlrechte, so erscheint diese Auffassung sowohl für § 149 Abs. 1 Satz 2 AktG 1965 als auch für § 264 Abs. 2 als zu "rigoros". Wahlrechte, die vor der Verabschiedung des BilMoG eine Bilanzierungshilfe gewährten (vgl. §§ 269, 274 Abs. 2 (a. F.)), d. h. aus "bilanzfremden" Gründen gewährt wurden (vgl. Commandeur (1986), S. 32f.), durften demnach damals nur in Anspruch genommen werden, wenn sie mit der Generalnorm im Einklang standen. Solche Wahlrechte wurden und werden vom Gesetzgeber aber nicht mit dem Zweck gewährt, den Bilanzierenden einen Spielraum zu schaffen, damit sie im Einzelfall durch eine unterschiedliche Ausnutzung dieser Wahlrechte den geforderten Einblick in die Lage des UN vermitteln können. Mit den Bilanzierungshilfen hatte der Gesetzgeber den Bilanzierenden vielmehr Wahlrechte unabhängig davon eingeräumt, ob ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage entsteht. Eine Einschränkung bzw. völlige Aufhebung solcher Wahlrechte durch die Generalnorm würde den Absichten des Gesetzgebers nicht entsprechen. Das räumt auch Leffson ((1987), S. 83) ein, der die Ausnutzung solcher Wahlrechte nicht durch die Generalnorm begrenzt sieht, allerdings eine Erläuterung der jeweiligen Ausnutzung für geboten hält. Das gleiche wie für die Bilanzierungshilfen galt auch für Wahlrechte, die, um steuerliche Nachteile zu verhindern, die umgekehrte Maßgeblichkeit, d. h. die Auswirkung rein steuerrechtlicher Vorschriften in der HB, zuließen (vgl. §§ 254, 280 Abs. 2 und 281 Abs. 1 (a. F.)).

Daneben gibt es aber auch heute noch gesetzliche Regelungen, wie die Wahl der AfA-Methode nach § 253 Abs. 3 und die Ermittlung der HK gemäß § 255 Abs. 2, die dem Bilanzierenden einen Spielraum belassen, um im Einzelfall einerseits die Einzelvorschriften, andererseits aber gleichzeitig die Forderung der Generalnorm erfüllen zu können. In § 253 Abs. 3 wird z. B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.200
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.198
  • Nachforderungszinsen
    1.880
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.762
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.364
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.261
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.211
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.205
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    1.203
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    1.085
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    1.067
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    994
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    833
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    828
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    751
  • Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung / 11.3 Abgrenzung von laufenden Gewinnen
    737
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    727
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    719
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    698
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    674
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Kleinstkapitalgesellschaften: Vorteil 1 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen
Manager unterschreibt
Bild: Pixabay

Eine zentrale Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften ist, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen müssen.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen

  Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 ist der JA von KapG und i. S. v. § 264a haftungsbeschränkten PersG um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und GuV eine Einheit bildet. Die materielle Bedeutung des Anhangs ergibt sich ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren