Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 429
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Auf der ersten Stufe der Bewertungshierarchie ist zunächst festzustellen, inwiefern für das zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Objekt ein aktiver Markt vorliegt. Ist ein öffentlich notierter Marktpreis i. d. S. vorhanden, stellt er den bestmöglichen objektiven Hinweis für den beizulegenden Zeitwert dar. Der Marktpreis kann ausweislich der maßgeblichen RegB nur bei kumulativer Erfüllung folgender Bedingungen als an einem aktiven Markt ermittelt eingestuft werden (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 132f.):
| (1) |
Der Marktpreis ist an einer Börse, von einem Händler, einem Broker, einer Branchengruppe, einem Preisberechnungsservice (z. B. Reuters oder Bloomberg) oder einer Aufsichtsbehörde |
| (2) |
leicht und regelmäßig erhältlich und |
| (3) |
beruht auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen |
| (4) |
zwischen unabhängigen Dritten. |
Sofern nur eine der Bedingungen nicht gegeben ist, liegt kein notierter Preis auf einem aktiven Markt vor. In Betracht kommt dann lediglich eine Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts anhand von Bewertungsmethoden i. S. d. § 255 Abs. 4 Satz 2 (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. X, S. 197 (238)).
Rn. 430
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Vorstehende Bedingungen wurden offenbar wortgleich IAS 39.AG71 entnommen. Es stellt sich daher – auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass IAS 39 derweil durch IFRS 9 abgelöst wurde – unmittelbar die Frage, inwiefern diesbezüglich bei Auslegungs- und Anwendungsproblemen auf die weitergehenden (zwischenzeitlich ggf. nicht mehr einschlägigen) Verlautbarungen des IASB zum Fair Value sowie die entsprechende Kommentarliteratur zurückgegriffen werden kann, zumal IFRS 9 keine vergleichbaren Anforderungen mehr an einen aktiven Markt beinhaltet. Aus praktischen Erwägungen erscheint dies gleichwohl zulässi...