Rn. 91
Stand: EL 48 – ET: 02/2026
Entsprechend der zur Beschlussanfechtung bestehenden h. M. ist auch bei der Antragstellung nach § 258 AktG ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Monatsfrist nicht statthaft. Im Zusammenhang mit der Beschlussanfechtung nach § 246 AktG besteht weitgehend Einigkeit, dass nach Ablauf der Monatsfrist nachgeschobene Antragsgründe wie eine verspätete Klageerhebung anzusehen und deswegen nicht verfahrensrelevant sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.11.1992, II ZR 141/91, BGHZ 120, S. 141 (157), m. w. N.; eingehend zur Rechtslage bei § 246 AktG Hüffer-AktG (2025), § 246, Rn. 26). Die Anfechtungsgründe sind danach in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG vorzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1992, II ZR 141/91, BGHZ 120, S. 141 (157)).
Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zu dem als Klageverfahren ausgestalteten gerichtlichen Anfechtungsverfahren angestellten Überlegungen, die gegen das Nachschieben von Gründen sprechen, ohne Weiteres auf das der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnende Sonderprüfungsverfahren übertragbar sind (vgl. zu den diesbezüglichen Überlegungen MünchKomm. AktG (2025), § 258, Rn. 43). Allerdings legt die Funktion der Ausschlussfrist nach § 258 Abs. 2 Satz 1 AktG, die eine zügige Klärung von erhobenen Beanstandungen des JA und der Klarheit bezweckt, nahe, dass auch i. R.v. § 258 AktG ein Nachschieben von Gründen unstatthaft ist, soweit es sich nicht lediglich um eine Konkretisierung von in ihrem Kern bereits vorgetragenen Umständen handelt (vgl. ebenso KK-AktG (2018), § 258, Rn. 58; MünchKomm. AktG (2025), § 258, Rn. 43, auch unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller i. R.d. gerichtlichen Aufklärung anlässlich der Antragsprüfung gewonnene Erkenntnisse anderenfalls noch i...