Dr. Matthias Heiden
, Dr. Christian F. Bosse
Rn. 156
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Begrifflichkeiten des IKS und Risikomanagementsystems sind seit der Reform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) bereits im Aktien- und Handelsrecht kodifiziert. Bei Einführung von § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG betonte der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Überwachung der Wirksamkeit des IKS und Risikomanagementsystems als "originäre Aufgabe[.]" (BT-Drs. 16/10067, S. 102) des AR einen Teil der dort explizit erwähnten Aufgaben darstellt. Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines umfassenden internen Risikomanagementsystems enthalte § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG aber nicht. Es sei dem Vorstand vorbehalten, über das "Ob" und "Wie" eines umfassenden internen Risikomanagementsystems zu entscheiden (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 102; zudem Art. 41 Abs. 2 der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006, ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014)).
Rn. 157
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Flankierend wurde durch das BilMoG in § 289 Abs. 5 ((a. F.); derweil: Abs. 4) eine Verpflichtung des Vorstands eingeführt, im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des vorhandenen IKS und Risikomanagementsystems, mithin die Strukturen und Prozesse, zu beschreiben (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 102). Allerdings ist dieser Bericht – anders als in § 107 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 91 Abs. 3 AktG – auf den RL-Prozess und damit einen Ausschnitt des IKS und Risikomanagementsystems beschränkt. Schließlich erweiterte § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG (i. d. F. des BilMoG) die Berichtspflichten des AP auf wesentliche Schwächen des IKS und Risikomanagementsystems bezogen auf den RL-Prozess.
Rn. 158
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Regelung von § 91 Abs. 3 AktG enthält keine weitere Konkretisierung der Begrifflichkeiten, wohl aber die Gesetzesbegrün...