Prof. Dr. Michael Dusemond
, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 126
Stand: EL 49 – ET: 06/2026
Pensionsrückstellungen sind gesondert zu zeigen. Hinsichtlich ihrer Bildung besteht allerdings ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht gilt für vor dem 01.01.1987 gegebene Pensionszusagen (sog. Altzusagen) und deren Erhöhungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB). Wird von diesem Wahlrecht dahingehend Gebrauch gemacht, dass für Altzusagen keine Rückstellungen gebildet werden, so ist der betreffende Betrag im Anhang anzugeben (vgl. Art. 28 Abs. 2 EGHGB). Für Neuzusagen nach diesem Termin gilt jedoch eine Passivierungspflicht als Pensionsrückstellung (vgl. dazu ausführlich HdR-E, HGB § 249, Rn. 600ff.). Aufgrund ihres langfristigen Charakters haben Pensionsrückstellungen einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzstruktur des UN und bilden eine interessante Größe für die Beurteilung der Liquidität.
Rn. 127
Stand: EL 49 – ET: 06/2026
Zusammen mit den Pensionsrückstellungen sind ähnliche Verpflichtungen auszuweisen (vgl. dazu HdR-E, HGB § 249, Rn. 605ff., 821ff.). Als ähnliche Verpflichtungen sind diejenigen anzusehen, die sich für ein UN aus dem gesamten Gebiet der betrieblichen Altersversorgung heraus ergeben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG werden unter dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung sämtliche Leistungen eines Arbeitgebers verstanden, die er aus Anlass des Arbeitsverhältnisses seinen AN zusagt, soweit sie der Sicherung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dienen. Dieser Definition folgend, lässt sich festhalten, dass Verpflichtungen, die den Pensionsrückstellungen ähnlich sind, stets dann vorliegen, wenn bei dem Arbeitgeber der Wille der Versorgung der AN bzw. deren Angehörigen im Vordergrund steht (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 249, Rn. 605ff.).
Rn. 128
Stand: EL 49 – ET: 06/2026
Kontrastierend dazu steht der Abfind...