Rn. 472
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Wie oben bereits ausgeführt, wird der effektive Teil der Wertänderung eines Sicherungsgeschäfts beim Cashflow-Hedge in der Cashflow-Hedge-Rücklage (cashflow hedge reserve) im "Sonstigen Ergebnis" (OCI) als EK-Komponente erfasst (vgl. GAAP-EY (2017), S. 4084).
Bei Absicherung von Gruppen von Grundgeschäften i. R.v. Cashflow-Hedges hängt die Darstellung in der (Gesamt-)Ergebnisrechnung davon ab, ob eine Brutto- oder Nettoposition abgesichert wird (vgl. GAAP-EY (2024), S. 4085; IFRS 9.B6.6.13ff.).
Falls bei der Absicherung von Bruttopositionen durch die zugrunde liegende abgesicherte Transaktion in der GuV nur eine Position betroffen ist, wird der aus der Cashflow-Hedge-Rücklage in die GuV umgegliederte Betrag dieser GuV-Position zugeordnet. Sollten hingegen bei der Absicherung der Bruttoposition die Grundgeschäfte auf unterschiedliche Ergebnispositionen Auswirkungen haben, sind die umgegliederten Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument diesen anteilig zuzuordnen. Diese Zuordnung hat dabei systematisch und sachgerecht zu erfolgen und darf nicht zum Bruttoausweis eines Nettogewinns oder -verlusts aus dem einzelnen Sicherungsinstrument führen (vgl. IFRS 9.B6.6.14). Abgesicherte Nettopositionen i. R.e. Cashflow-Hedges sind auf Fremdwährungsrisiken beschränkt (vgl. IFRS 9.6.6.1(c)). Die aus dem EK umgegliederten Beträge aus den Sicherungsgewinnen werden in der GuV in einer separaten Position dargestellt (vgl. IFRS 9.6.6.4 sowie IFRS 9.B6.6.15; des Weiteren GAAP-EY (2024), S. 4085; Kuhn/Hachmeister (2015), Teil F, Rn. 440).
Bei der Darstellung von Fair Value-Hedges wird der erfolgswirksame Effekt aus der Wertänderung des Sicherungsinstruments in der GuV erfasst. Der Buchwert des Grundgeschäfts wird um die Wertänderung aus der Absicherung...