Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kündigungserklärung bei Zahlungsverzug: Anforderungen an die Begründung

Hubert Blank †
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gestützten Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Darüber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sachlage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 22.12.2003, VIII ZB 94/03, NJW 2004 S. 850).

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 569 Abs. 4

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand seit Februar 2004 ein Mietvertrag über eine in Leipzig gelegene Wohnung zu einer monatlichen Kaltmiete von 555 EUR und einer Betriebskostenvorauszahlung von 280 EUR, insgesamt also 835 EUR. Im April 2004 monierten die Mieter diverse Mängel. Da die Vermieterin untätig blieb, zahlten die Mieter ab Mai 2004 lediglich eine geminderte Miete. Die jeweilige Minderung betrug – je nach dem Grad der Beeinträchtigung – zwischen 10 % und 28 %.

Mit Schreiben vom 21.5.2007 hat die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Der Kündigungserklärung liegen die in der Zeit von Mai 2004 bis April 2007 entstandenen Rückstände zugrunde. Die Vermieterin hat diesen Rückstand auf 5.303,27 EUR (Kaltmiete) und 2.038,80 EUR (Betriebskostenvorauszahlungen) beziffert. In dem Kündigungsschreiben sind die Rückstandsbeträge monatsbezogen aufgelistet. Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine derartig begründete Kündigungserklärung den Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB genügt.

1. Der zur Kündigung führende wichtige Grund ... ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (BGH, Urteil v. 4.2.2009, VIII ZR 66/08, NJW 2009 S. 1491). Der Umfang der danach erforderlichen Begründung ist der Vorschrift allerdings nicht zu entnehmen. In dem Beschluss vom 22.12.2003 (VIII ZB 94/03, NJW 2004 S. 850) hat der BGH entschieden, dass es "jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage" genügt, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben "den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert". Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstands für einzelne Monate ist entbehrlich. Wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positionen ergibt, hat der BGH in dieser Entscheidung offengelassen.

In der Literatur werden für diesen Fall unterschiedliche Meinungen vertreten. Nach einer Ansicht gelten auch bei umfangreichen oder schwierig zu ermittelnden Rückständen die in dem Beschluss des BGH vom 22.12.2003 entwickelten Grundsätze (Flatow, NZM 2004 S. 281, 286; Sternel, Mietrecht aktuell (2009), Rdn. XII 145). Die Gegenmeinung fordert für diesen Fall, dass in Kündigungsschreiben die einzelnen Zahlungen des Mieters und die Art der Verrechnung dieser Zahlungen durch den Mieter anzugeben sind (Blank in: Schmidt-Futterer, § 569 BGB Rdn. 73; Emmerich in: Staudinger (2006), § 569 BGB Rdn. 62). Der BGH folgt der erstgenannten Ansicht. Er stützt sich dabei auf den Willen des Gesetzgebers und auf verfassungsrechtliche Grundsätze und weist darauf hin, dass die Anforderungen an die Begründung der Kündigung sowohl nach den Vorstellungen der Gesetzgebungsorgane (Stellungnahme des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663 S. 82) als auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 3.2.2003, 1 BvR 619/02, NJW-RR 2003 S. 1164) nicht überspannt werden dürfen.

2. In einem weiteren Teil der Entscheidung führt der BGH aus, dass eine fehlerhafte Berechnung des Rückstands keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung hat. Das Berufungsgericht hatte der Vermieterin lediglich einen Betrag von 2.870,24 EUR zugesprochen. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist allein maßgeblich, dass auch dieser Rückstand den Tatbestand des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt.

3. Die Mieter haben nach Zugang der Kündigung auf den Rückstand von 2.870,24 EUR einen Teilbetrag von 2.755,50 EUR bezahlt. Die Kündigung wurde durch diese unvollständige Zahlung nicht unwirksam. Das mit einer unvollständigen Zahlung verbundene Risiko des Wohnungsverlustes liegt beim Mieter.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 12.5.2010, VIII ZR 96/09, NJW 2010 S. 3015

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.2 Kündigungsschreiben
Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.2 Kündigungsschreiben

In dem Kündigungsschreiben muss der zur Kündigung führende wichtige Grund angegeben werden (§§ 568, 569 Abs. 4 BGB). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Mieter erkennen kann, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat. Es genügt daher, ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren