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Kündigungsausschlussvereinbarung bei Mietvertrag mit Studenten

Hubert Blank †
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Leitsatz

1. Sind mehrere Personen Mieter, so ist die für die Kündigung erforderliche Schriftform gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben von einem Mieter mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet wird und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Unterzeichner zugleich für sich selbst handeln wollte.

2. Bei einem Mietvertrag mit einem Studenten verstößt ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsausschluss in der Regel gegen § 307 Abs. 1 BGB.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 307 Abs. 1, 568 Abs. 1, 573, 575

 

Kommentar

Gegenstand des Mietvertrags war ein möbliertes Zimmer, das im Herbst 2006 von einem Studienanfänger und dessen Vater angemietet wurde. In dem Mietvertrag war hinsichtlich der Vertragszeit Folgendes vereinbart: "Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.2006. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer. Es wird vereinbart, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Parteien bis zum 15.10.2008 ausgeschlossen ist."

Die Regelung ist Teil eines Formularvertrags, lediglich die Datumsangaben sind handschriftlich in das Vertragsformular eingefügt.

Mit Schreiben vom 26.6.2007 – also nach ca. neunmonatiger Mietzeit – kündigte der Vater das Mietverhältnis fristlos wegen der "unhygienischen Zustände" im gemeinschaftlichen Sanitärbereich. Das Kündigungsschreiben war auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Sohnes verfasst und vom Vater mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben.

Das Landgericht hat die fristlose Kündigung wegen eines Formmangels (die Kündigung wurde ohne vorherige Abmahnung erklärt) für unwirksam erachtet. Es hat weiter ausgeführt, dass die unwirksame fristlose Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann. Diese habe das Mietverhältnis zum Ablauf des Oktober 2007 beendet, weil die Kündigungsausschlussvereinbarung unwirksam sei.

Der ...

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