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Kündigung wegen Versagung der Untervermietungserlaubnis

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Leitsatz

1. Hat der Mieter gekündigt, kann er innerhalb der regulären Kündigungsfrist zusätzlich von seinem außerordentlichen Sonderkündigungsrecht wegen Versagung der Untervermietungserlaubnis (§ 549 Abs. 1 S. 2 BGB) Gebrauch machen.

2. Lehnt der Vermieter die Untervermietung generell ab, muß der Mieter keinen bestimmten Untermieter benennen.

 

Sachverhalt

Der Mieter kündigte fristgemäß und bat gleichzeitig, einer frühzeitigen Aufhebung des Mietverhältnisses zuzustimmen, oder eine Untervermietung bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu erlauben. Der Vermieter versagte diese Erlaubnis. Daraufhin kündigte der Mieter mit zweimonatiger Kündigungsfrist. Der Vermieter hält die zweite Kündigung für unwirksam und verlangt Mietzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Er beruft sich darauf, daß der Mieter keinen bestimmten Untermieter benannt hatte.

 

Entscheidung

Der Mieter muß nicht zahlen, die zweite Kündigung war berechtigt und hat das Mietverhältnis vorzeitig beendet. Obwohl der Mieter zunächst ordentlich befristet gekündigt hatte, war er berechtigt, auch außerordentlichen zu kündigen. Voraussetzung für die Sonderkündigung ist allein, daß das Mietverhältnis noch besteht. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist das der Fall. Das Sonderkündigungsrecht des Mieters wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis soll einen Interessenausgleich für den Fall schaffen, daß der Mieter die Mieträume nicht mehr nutzen kann oder will. Der Vermieter braucht sich einen neuen Nutzer zwar nicht aufdrängen zu lassen. Dem mit dem Nutzungsrisiko belasteten Mieter soll aber andererseits die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eröffnet werden. Dabei stehen die Vermieter bei der Gestattung der Untervermietung bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht einem von ihn...

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