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Kündigung eines gemeinschaftlichen Mietverhältnisses über einen Tiefgaragenstellplatz durch Rechtsanwalt ohne entsprechende Legitimation seitens der Gemeinschaft

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Kündigung eines von der Gemeinschaft angemieteten Tiefgaragenstellplatzes durch die Verwaltung bzw. den von ihr beauftragten Anwalt ohne entsprechende Legitimation seitens der Gemeinschaft wegen "unerlaubter Untervermietung" des bisherigen Mieters
  2. Nachträglich beschlussweise Genehmigung der Kündigung und Ermächtigung der Verwaltung, erforderlichenfalls einen Räumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen
  3. Die Gemeinschaft hat aus Treuepflichten gegenüber einzelnen Eigentümern allerdings den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten
 

Normenkette

§§ 15, 21 WEG

 

Kommentar

  1. Durch den von der Verwaltung ohne bisherige Legitimation der Gemeinschaft beauftragten Anwalt wurde ein gemeinschaftliches Mietverhältnis über einen Tiefgaragenstellplatz gekündigt, da der Mieter seinen angemieteten Stellplatz unerlaubterweise weitervermietete. Die Gemeinschaft genehmigte anschließend die Kündigung und ermächtigte die Verwaltung, "erforderlichenfalls" einen Räumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

    Die Beschlussmängelklage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Revision wurde zur Klärung der Frage zugelassen, ob "die Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter erklärten Kündigung rechtlich nach § 180 Satz 2 BGB überhaupt möglich sei". Die Revision wurde als zulässig erachtet, auch soweit sie sich gegen die beschlossene "Ermächtigung" der Verwaltung wendet, einen Räumungsanspruch ggf. gerichtlich durchzusetzen. Das erfolgreiche Rechtsmittel führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

  2. Der Beschluss entspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Anfechtungsklägerin den Stellplatz rechtswidrig untervermietete (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob dem Verband infolge der Kündigung ein Herausgabe- bzw. Räumungsanspruch zusteht...

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