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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 78 Akteneinsicht

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

Paetsch, Persönliche Akteneinsicht durch die Beteiligten im Revisionsverfahren?, DStZ 2007, 79;

Bartone, Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Finanzprozess – Eine Zusammenstellung der jüngeren BFH-Rechtsprechung, AO-StB 2011, 179.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 78 FGO regelt das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten. Es ist Ausfluss des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (s. Rz. 5). Der Anspruch auf Akteneinsicht aus § 78 Abs. 1 FGO bezieht sich ausschließlich auf das finanzgerichtliche Verfahren. Die AO kennt demgegenüber – anders als § 29 VwVfG und § 25 SGB X – keinen solchen allgemeinen Anspruch (s. § 91 AO Rz. 6). Im Verwaltungsverfahren vor den Finanzbehörden (Besteuerungsverfahren) besteht daher allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht (BFH v. 10.02.2011, VII B 183/10, BFH/NV 2011, 992). Ein Anspruch auf Akteneinsicht im Finanzprozess gem. § 78 FGO setzt voraus, dass die Klage und das Rechtsmittel zulässig sind. Denn bei einem unzulässigen Rechtsmittel ist die beantragte Akteneinsicht ungeeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (z. B. BFH v. 08.04.2009, V S 1/09, BFH/NV 2009, 1442; BFH v. 26.05.2009, X B 124/08, ZSteu 2009, R682; BFH v. 26.04.2016, I B 12/16, BFH/NV 2016, 1288). Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient demnach allein der Prozessführung und erlischt folglich, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist (BFH v. 01.03.2016, VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936; auch s. Rz. 10).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den Anspruch auf Akteneinsicht haben grds. nur die Beteiligten (§ 57 FGO) im finanzgerichtlichen Verfahren. Am Rechtsstreit nicht Beteiligten steht das Akteneinsichtsrecht des § 78 FGO demzufolg...

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