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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52b Elektronisch geführte Prozessakten

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

N. Fischer, Justiz-Kommunikation – Reform der Form?, DRiZ 2005, 90;

Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005;

Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009;

Viefhues, Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz – Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren, NWB Fach 19, 3315 (Heft 21/2005);

Scherf/Schmieszek/Viefhues (Hrsg.), Elektronischer Rechtsverkehr, Heidelberg 2006;

Schmittmann, Verwendung moderner Kommunikationsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren, StuB 2007, 43;

Ulrich/Schmieder, Elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr jenseits der ZPO, jM 2017, 398;

Mardorf, Das Recht der elektronischen Einreichung, jM 2018, 140.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 52b FGO wurde durch Art. 3 des JKomG v. 22.03.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung vom 01.04.2005 eingeführt und hatte keine Vorgängerregelung in der FGO. Gegenstand der Regelung ist die elektronische Aktenführung bei den FG (auch s. § 52a FGO Rz. 1). Durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde § 52b FGO m. W. v. 01.01.2018 geändert (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 52b FGO Rz. 2). Solange keine entsprechenden RechtsVO bestehen, sind die Gerichtsakten in der herkömmlichen Form zu führen (Brandis in Tipke/Kruse, § 52b FGO Rz. 1 m. w. N.). In der derzeitigen Fassung eröffnet § 52b Abs. 1 Satz 1 FGO die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung, der Erlass der genannten RechtsVO führt also zunächst nicht zu einer zwingenden elektronischen Aktenführung (so Brandis in Tipke/Kruse, § 52b FGO Rz. 1; Schmieszek in Gosch, § 52b FGO Rz. 15; Thürmer in HHSp, § 52b FGO Rz. 31). Die Formulierung in § 52b Abs. 1 Satz 2 FGO: "den Zeitpu...

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