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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

Prof. Dr. Frank Hardtke
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Schrifttum

Apitz, Die Hinzuziehung zum Rechtsbehelfsverfahren nach § 360 AO, NWB Fach 2, 3185;

Eberl, Die Hinzuziehung von Ehegatten bei Zusammenveranlagung, DStR 1983, 418;

Lohmeyer, Beiladung und Hinzuziehung Dritter im Steuerstreitverfahren, DB 1986, 201;

Olbertz, Die Hinzuziehung gemäß § 360 AO, DB 1988, 1292;

Meyer, Zur Frage der Hinzuziehung (Beiladung) zusammenveranlagter Ehegatten im Rechtsbehelfsverfahren, DStZ, 1993, 401;

Späth, Die Rechtsposition des "nicht Hinzugezogenen" im Lichte des neuen Rechtsbehelfsverfahrens, BB 1996, 929;

Steinhauff, Voraussetzungen und Grenzen der Klagebefugnis von im Einspruchsverfahren nicht – notwendig – Hinzugezogenen, DStR 2005, 2027;

von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil I), 46 (Teil II).

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 360 AO bestimmt die Hinzuziehung Dritter zum Einspruchsverfahren, wenn deren steuerrechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die gleiche Streitfrage ihnen gegenüber ebenfalls entschieden werden müsste. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung und beseitigt die Gefahr abweichender Entscheidungen. Gerade im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Notwendigkeit rechtlichen Gehörs, soll dem Dritten, dessen Interessen berührt werden, die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Er erlangt durch die Hinzuziehung die Rechtsstellung eines Beteiligten im Verfahren (§ 359 Nr. 2 AO). Seine Beteiligtenfähigkeit wird demnach vorausgesetzt (BFH v. 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311). Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses betreffend den einspruchsführenden Steuerpflichtigen ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO gerechtfertigt (BFH v. 17.08.1978, VII B 30/78, BStBl II 1979, 25). Die Hinzuziehung ist auch im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mö...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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