Karl Blesinger
, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Lorenz, Die steuerlichen Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters, StW 2003, 164; Fittkau, Haftungssituationen bei ausländischen Gesellschaften, insbesondere am Beispiel der Limited, StBp 2005, 255, 285; Ehlers, Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen, NJW 2011, 2689;
Bruschke, Die verfahrensrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters und die dadurch bedingten Haftungsfolgen, AO-StB 2016, 80; im Übrigen s. die Schrifttumshinweise zu § 69.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 79 AO, wo geregelt ist, wer im Steuerrecht handlungsfähig ist. Fehlt einem Rechtssubjekt selbst die Handlungsfähigkeit ganz oder zum Teil, ergibt sich aus § 79 AO wer im Steuerrecht wirksam für den Betreffenden handeln kann. Aus diesem rechtlichen Können wird durch § 34 AO eine Pflicht zum Handeln. Damit steht wiederum § 69 AO im Zusammenhang, wonach unter den dort geregelten Voraussetzungen Pflichtverstöße zu einem Schadensersatzanspruch führen. Schließlich können Pflichtverstöße nach § 370 AO strafrechtlich oder nach § 378 AO bußgeldrechtlich sanktioniert werden. Verfügungsberechtigte, die nicht eine in § 34 AO bezeichnete Stellung innehaben, treffen dieselben Pflichten und Folgen unter den Voraussetzungen des § 35 AO.
B. Die von der Vorschrift betroffenen Personen
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 34 AO begründet ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zwischen der Finanzbehörde und den aufgezählten Personen. Mit eigenen Pflichten sind die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausgestattet. Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AO treffen bei Letzteren diese Pflichten deren Mitglieder oder Gesellschafter. Die gleichen Pflichten treffen nach § 34 Abs. 3 AO auch Vermögens...