Schrifttum
von Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1997, 696.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da Steuerbescheide Verwaltungsakte (§§ 155 Abs. 1 Satz 2, 118 Satz 1 AO) sind, gelten für sie die allgemeinen Regeln der §§ 119, 120 Abs. 1, §§ 121, 124 und 125 AO, auf die insoweit verwiesen wird (s. auch AEAO zu § 157, Nr. 2). Ihre Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO; sie soll aus Gründen des Steuergeheimnisses regelmäßig in geschlossenem Umschlag erfolgen (AEAO zu § 157, Nr. 1). § 157 AO modifiziert diese Vorschriften, insbes. § 119 AO, teilweise und bestimmt Form und Inhalt des Steuerbescheids und die Bedeutung der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Zum Begriff des Steuerbescheids s. § 155 AO Rz. 4 f.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Formvorschrift gilt u. a. auch für Freistellungsbescheide, Bescheide, die einen Antrag auf Steuerfestsetzung ablehnen, und Bescheide, die Steuervergütungen festsetzen oder ablehnen, und (§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AO), sowie sinngemäß für Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (s. § 155 AO Rz. 3); Form und Inhalt von Zerlegungs- und Zuteilungsbescheiden sind in § 188 AO besonders geregelt. Auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ist § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO über Art. 221 Abs. 1 ZK (Deimel in HHSp, Art. 221 ZK Rz. 9), § 157 Abs. 1 Satz 3 AO neben Art. 6 Abs. 3 ZK sowie im Anwendungsbereich des UZK (Deimel in HHSp, Art. 102 UZK Rz. 11) anwendbar.
B. Schriftform des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO)
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Regelmäßig bedürfen Steuerbescheide der Schriftform oder sind elektronisch zu erteilen. Abweichungen bedürfen einer gesonderten Regelung. Schriftform bedeutet die Verkörperung (Wiedergabe) des Verwaltungsakts in einem Schriftstück. Soweit er nicht persönlich übergeben wird, ist er in verschlossenem Umschlag zu versenden. Die elektronische Übermi...