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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

Dr. Werner Kuhfus
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Schrifttum

Krüger/Nowroth, Verschärfung der Mitwirkungspflichten inländischer Steuerpflichtiger bei Auslandsinvestitionen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, DB 2017, 90;

Seevers/Handel, "Panama-Gesetz" – schneller Wurf mit Schwächen, DStR 2017, 522.

A. Überblick

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Flankierend zur Neuregelung der Anzeigepflichten nach § 138 AO hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 138b AO bestimmte Personen, sog. "mitteilungspflichtige Stellen", verpflichtet, von ihnen hergestellte oder vermittelte Auslandsbeziehungen den Finanzbehörden anzuzeigen.

 

Tz. 2-4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

B. Mitteilungspflichtige Stellen

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erfasst werden von den Verpflichtungen des § 138b AO lediglich mitteilungspflichtige Stellen, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG definiert sind, d. h. z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen.

 

Tz. 6-9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig

C. Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Was der Gesetzgeber unter "Vermitteln" oder "Herstellen" von Beziehungen verstehen wollte, ist leider auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/11132). Allerdings besteht eine Mitteilungspflicht nur dann, wenn der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der Stpfl. eine Drittstaat-Gesellschaft finanziell, gesellschaftsrechtlich oder deren geschäftliche Angelegenheiten beherrscht oder bestimmt (§ 138b Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dementgegen genügt es für die Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1 Nr. 2 AO, dass die mitteilungspflichtige Stelle hätte wissen müssen, dass der Stpfl. an der Drittstaat-Gesellschaft unmittelbar, nicht mittelbar, mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht.

 

Tz. 12-14

Stand: 22. Auflage – ET: 10...

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  (1) 1Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen ...

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