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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / III. Weitere Entwicklungen

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aufgrund der im ersten Jahrzehnt der praktischen Bewährung der FGO gemachten Erfahrungen hat sich das Bedürfnis nach einer Entlastung des BFH ergeben. Der Gesetzgeber hat daher durch das BFHEntlG v. 08.07.1975 (BGBl I 1975, 1861) Abhilfe zu schaffen versucht. Das BFHEntlG war mehrmals verlängert worden und galt bis 31.12.2000; es suspendierte weitgehend die Beschwerde gegen Beschlüsse des FG. Darüber hinaus wurde die Vertretung vor dem BFH durch bestimmte Berufsträger allgemein vorgeschrieben. Die Revisionssumme wurde zunächst grundsätzlich auf 10 000 DM angehoben und das förmliche Verfahren für das Gericht erleichtert. Durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren v. 04.07.1985 (BGBl I 1985, 1274) wurde die Streitwertrevision schlechthin suspendiert.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit dem VGFGEntlG v. 31.03.1978 hat der Gesetzgeber versucht, die Überlastung der FG zu mindern und die Verfahrensdauer zu verringern. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der FGO v. 21.12.1992 (BGBl I 1992, 2109), das weitgehend die Regelungen des für die Finanzgerichtsbarkeit einschlägigen Art. 3 VGFGEntlG in die FGO übernahm, zum 01.01.1993 wurde das VGFGEntlG endgültig aufgehoben und damit wenigstens insoweit die Rechtszersplitterung beseitigt.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch das Gesetz zur Änderung der FGO v. 21.12.1992 (BGBl I 1992, 2109) wurden die das Beschwerdeverfahren betreffenden Vorschriften des BFHEntlG in die FGO übernommen (Rz. 7). Gleichzeitig wurde die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde auf Entscheidungen über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) ausgedehnt (§ 128 Abs. 3 und Abs. 4 FGO). Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Verfahren gestrafft, indem den...

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    106
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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