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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / II. Materieller Fehler (§ 177 Abs. 3 AO)

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die vorzunehmende Aufhebung oder Änderung des Bescheids soll mit Änderungen, die sich aus materiellen Fehlern ergeben, saldiert werden. Materielle Fehler sind nach der Legaldefinition des § 177 Abs. 3 AO alle Fehler, einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer (§ 38 AO) abweicht (z. B. BFH v. 17.03.2010, I R 86/06, BFH/NV 2010, 1779; BFH v. 22.04.2015, X R 24/13, BFH/NV 2015, 1334; AEAO zu § 177, Nr. 6 i. V. m. AEAO zu 129, Nr. 5). Die frühere Rspr., die "offensichtliche Unrichtigkeiten" i. S. des § 129 AO nicht als Rechtsfehler ansah (s. BFH v. 08.03.1989, X R 116/87, BStBl II 1989, 531), ist mit der Neufassung des § 177 Abs. 1 und 2 AO seit 1993 überholt.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Besteuerungsverfahren ist es Aufgabe der Finanzbehörde, einen steuerlich relevanten Sachverhalt dem Gesetzesbefehl gem. steuerlich zu erfassen. Kommt die Finanzbehörde diesem Gesetzesbefehl nicht nach, ist ihre Entscheidung rechtsfehlerhaft. Der Begriff des Fehlers ist objektiv zu verstehen; d. h., dass es nicht darauf ankommen kann, ob und inwieweit die Finanzbehörde im konkreten Fall tatsächlich und erkennbar Rechtsüberlegungen angestellt hat. Ebenso ist es nicht zu beachten, ob ein Verschulden zu dem Fehler geführt hat (BFH v. 22.04.2015, X R 24/13, BFH/NV 2015, 1334 m. w. N.; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1620). Soweit nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel zu einer Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, sind unabhängig von einem groben Verschulden des Stpfl. im Rahmen der Änderung die steuermindernden Tatsachen gem. § 177 AO zu berücksichtigen (BFH v. 10.04.2003, V R 26/02, BStBl II 2003, ...

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