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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / II. Bekanntgabe durch Postübermittlung (§ 122 Abs. 2 AO)

Dr. Franceska Werth
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Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Übermittlung eines schriftlichen Steuerverwaltungsakts durch die Post im Geltungsbereich der AO gilt dieser mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sog. Bekanntgabefiktion), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Adressat seinen Wohnsitz (Sitz) innerhalb oder außerhalb des Orts der Absendebehörde hat und ob das Schriftstück tatsächlich und nachweislich schon vor dem Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post den Empfänger erreicht hat (BFH v. 19.11.2009, IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818). Bei Postübermittlung eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs der AO gilt dieser einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ob der Verwaltungsakt überhaupt durch die Post an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs der AO übermittelt werden darf, richtet sich nach den konkreten zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Mit Ausnahme der in AEAO zu § 122, Nr. 3.1.4.1 Satz 4 aufgezählten Staaten (s. Rz. 33) kann davon ausgegangen werden, dass an Empfänger einschließlich der Bevollmächtigten (BFH v. 01.02.2000, VII R 49/99, BStBl II 2000, 334) im Ausland Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief, durch Telefax oder – unter den Voraussetzungen des § 87a AO – durch elektronische Übermittlung bekannt gegeben werden können. Ansonsten muss nach § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG verfahren werden, wenn ein Verwaltungsakt an einen Empfänger im Ausland bekannt zu geben ist. Welche der bestehenden Möglichkeiten der Auslandsbekanntgabe gewählt wird, steht im Ermessen der Finanzbehörde (AEAO zu § 122, Nr. 1.8.4). Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO ist bei einer Zustellung durch Empfan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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