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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / I. Verpflichtung zur Urkundsvorlage

Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach Abs. 1 haben die Beteiligten ebenso wie dritte Personen auf Verlangen der Finanzbehörde Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Zu den hiernach Verpflichteten gehören auch nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 97 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 2 AO). Durch den Verweis auf § 93 Abs. 1 Satz 3 AO wird die Verweispflicht Dritter eingeschränkt. Sie sollen erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Sachverhaltsaufklärung bei den Beteiligten vergeblich oder nicht erfolgversprechend ist (§ 97 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Wegen der in § 104 Abs. 1 AO enthaltenen grundsätzlichen Regelung von Auskunftsverweigerungsrechten auch für die Vorlage von Urkunden muss das Vorlageverlangen die Unterrichtung darüber mit einschließen, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich sind und den Urheber erkennen lassen. Ferner müssen sie zu Beweis einer rechtlich beachtlichen Tatsache gelten. Es handelt sich also grundsätzlich um in Papierform vorhandene Schriftstücke, Auch von Bild- oder Datenträgern reproduzierte Schriftstücke fallen in den Anwendungsbereich; dies lässt sich aus dem in Abs. 3 enthaltenen Verweis auf § 147 Abs. 5 AO entnehmen (Seer in Tipke/Kruse, § 97 AO Rz. 2). Die im Gesetz genannten Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind nur Beispiele, die jeweils den Urkundsbegriff erfüllen. Vorzulegen sind die (Orig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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