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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / 2. Billigkeitsmaßnahmen

Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ergibt sich die Zinsfestsetzung nach dem festgesetzten Steuerbetrag; einer gesonderten Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen bedarf es wegen der Verbindung von Steuerfestsetzung und Zinsfestsetzung deshalb nicht. Bei einem Erlass nach § 227 AO bleibt die Steuerfestsetzung grundsätzlich unberührt. Da der Erlass den Steueranspruch zum Erlöschen bringt (Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz. 110), endet der Zinslauf mit der Bekanntgabe der Erlassverfügung. Über den Erlass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsen ist gesondert zu entscheiden, da der Erlass zu keiner Änderung der Steuerfestsetzung führt, die automatisch eine Änderung der Zinsfestsetzung nach sich ziehen könnte.

 

Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Neben dem Erlass der Hauptforderung sind auch zinsspezifische Billigkeitsmaßnahmen möglich (BFH v. 24.07.1996 X R 23/94, BFH/NV 1997, 92; BFH v. 31.05.2017, I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409). § 163 AO und § 227 AO finden gleichermaßen Anwendung, wie sich aus der Verweisung in § 239 Abs. 1 AO ergibt. Deshalb ist bei der Frage, ob eine Zinsfestsetzung unbillig ist, auf die individuellen Verhältnisse des Stpfl. als Zinsschuldner abzustellen (BFH v. 21.10.2009, I R 112/08, BFH/NV 2010, 606; BFH v. 03.07.2014, III R 53/12, BStBl. II 2017, 3). Bei der Entscheidung, ob ein Billigkeitserlass ausgesprochen wird, ist stets in die Betrachtung einzubeziehen, dass Zweck des Gesetzes ist, Liquiditätsvorteile des Steuerschuldners auszugleichen (BFH v. 24.02.2005, V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220; BFH v. 08.10.2013, X R 3/10, BFH/NV 2014, 5), sodass allein der Umstand, dass – auch größere – Zinsbeträge anfallen, die Festsetzung und Erhebung der Zinsen nicht unbillig ma...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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