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KSt-Erhöhung: ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

1. Die durch das JStG 2008 eingeführte pauschale und ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 (§ 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008) geht zwar mit einer unechten Rückwirkung einher; die bloße Erwartung, dass bei Verzicht auf Ausschüttungen bis zum Ablauf eines 15- bzw. später 18-jährigen Übergangszeitraumes eine Nachbelastung vermieden werden kann, begründet aber keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

2. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, begründet zwar eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft. Diese Besserstellung wird jedoch von sachlichen Gründen getragen und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Der unterschiedslose Einbezug sog. finanzschwacher Unternehmen in die KSt-Erhöhungsregelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 wird wiederum von sachlichen Gründen getragen und verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

§ 34 Abs. 16, § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2007 einen Entsorgungsfachbetrieb. Die drohende Insolvenz der Klägerin wurde Mitte der 90er Jahre durch einen Forderungsverzicht ihrer Gläubiger abgewendet. Der sich hieraus ergebende Sanierungsgewinn wurde vom FA nach § 3 Nr. 66 EStG 1990 (aufgehoben durch UntStFG vom 29.10.1997, BGBl I 1997, 2590) als steuerfrei behandelt und gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 1991 in den nicht mit KSt belasteten Teilbetrag des vEK (EK 02) eingestellt. Das FA stellte den (positiven) Endbetra...

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