Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige selbstständige Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie führte krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen, Beratungen, Bewertungen, Begutachtungen und Fortbildungen für die Laborpraxis von Krankenhäuser und Arztpraxen etc. durch. Das Niedersäschsische FG beurteilte die Leistungen nicht als nach § 4 Nr. 14 UStg steuerfreie Heilbehandlungen, da der Kläger nur beratend, nicht aber im Rahmen konkreter Arzt-Patientenverhältnisse tätig geworden sei.
Nach Auffassung des BFH kommt es jedoch für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht darauf an, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnis tätig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies trifft auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankeheiten beim Menschen (IfSG)" bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.
Letztlich erleichtert der BFH im Hinblick auf das Erfordernis, Heilbehandlungen in Krankenhäusern unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, die Inanspruchnahme von Leistungen selbstständig tätiger auf Infektionshygiene spezialisierter Ärzte. Steuerfrei sind damit auch Leistungen eines Arztes mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit, damit andere Ärzte und Krankenhäuser bei der Ausübung ihrer Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden medizinisch unerlässlichen und gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen im Einzelfall erfüllen. Derartige ärztliche Leistungen sind damit auch steuerfrei, wenn sie nur mittelbar der Behandlung eines Patienten dienen.
Hinweis
Nicht umsatzsteuerfrei sind allgemeine Leistungen mit nur mittelbarem Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit, wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses. Insoweit muss das FG nochmals Feststellungen treffen (unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention).
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil v. 18.8.2011, V R 27/10.