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Konkurrenzschutz für Imbissbetreiber im Einkaufszentrum

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Leitsatz

Die Einrichtung einer sogenannten "Heißen Theke" im selben Einkaufszentrum verletzt den vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz für einen Imbissbetreiber.

 

Fakten:

Die Fleischerei betreibt eine sogenannte "Heiße Theke", in der Fastfood angeboten wird. Dagegen wendet sich der Betreiber einer Imbissbude im selben Einkaufszentrum, in dessen Mietvertrag bestimmt ist, dass "keine weitere Untervermietung an einen gastronomischen Betrieb im o.g. Objekt erfolgt …" Das Gericht entscheidet, dass die Eröffnung der "Heißen Theke" gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz des Imbissbetriebes verstößt. Aus den Worten "im o.g. Objekt" folgt, dass sich der Konkurrenzschutz auf das gesamte Einkaufszentrum erstrecken sollte. Da das Einkaufszentrum bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht fertiggestellt war, konnte der Mieter auch von etwaigen bereits abgeschlossenen Mietverträgen mit gastronomischen Betrieben keine Kenntnis haben. Dass die "Heiße Theke" in einer Fleischerei nur "Nebenartikel" ist, ist irrelevant: Der im Mietvertrag genannte Begriff "Gastronomischer Betrieb" umfasst nicht nur Restaurants, Lokale und Imbisse, sondern allgemein Betriebe, in denen Kunden fertig zubereitete Speisen essen können. Das trifft auch auf die "Heiße Theke" zu. Das Gericht verneint einen relevanten Qualitätsunterschied und stellt auf das überwiegend identische Warenangebot ab.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 25.02.2002, 22 U 9113/00

Fazit:

Die Frage, ob sich das Warenangebot in Haupt- oder Nebenartikeln überschneidet, spielt nur beim vertragsimmanenten Konkurrenzschutz eine Rolle. Bei vertraglich vereinbartem Konkurrenzschutz ist allein auf dem Inhalt der Vereinbarung abzustellen.

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KG Berlin 22 U 9113/00
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